European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1994:0110OS00091.9400000.0719.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
In der Strafsache gegen Andreas R* wegen des Vergehens der teils vollendeten, teils versuchten üblen Nachrede nach §§ 111 Abs 1 und 2, 15 StGB, AZ 25 E Vr 1513/92 des Landesgerichtes Feldkirch, bestellte das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht Dr.Reinhard H* zum Sachverständigen. Mit dem angefochtenen Beschluß bestimmte der Gerichtshof zweiter Instanz die Gebühren des Sachverständigen für die Stellungnahme zum (abweichenden) Gutachten eines anderen Sachverständigen.
Der gegen diese Entscheidung gerichteten, die Gebührenbestimmung unberührt lassenden, lediglich das Gutachten inhaltlich als "unsinnig, unkorrekt und zwangsläufig jeder Objektivität entbehrend" bezeichnenden Beschwerde genügt es zu erwidern, daß sich der Anspruch des Sachverständigen auf die Gebühr gemäß § 25 Abs 1 GebAG nach der Erfüllung des erteilten Auftrages richtet, die Anspruchsvoraussetzungen daher gegeben sind, wenn das Gutachten ‑ wie hier ‑ in Befolgung des gerichtlichen Auftrages erstattet wurde. Hingegen ist die inhaltliche Richtigkeit des Gutachtens eines Sachverständigen im Gebührenbestimmungsverfahren nicht zu überprüfen (Krammer‑Schmidt SDG‑GebAG2, S 139), sodaß der Beschwerde ein Erfolg zu versagen war.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)