OGH 11Os91/06a

OGH11Os91/06a26.9.2006

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. September 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bussek als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Haytham A***** und andere wegen des Verbrechens der Brandstiftung nach § 169 Abs 1, Abs 3 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Hany M***** und Maged I***** sowie die Berufungen der Angeklagten Haytham A*****, Dan B***** und Ioan P***** sowie der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Jugendgeschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Graz vom 4. Mai 2006, GZ 6 Hv 40/06s-264, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidungen über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Den Angeklagten Hany M***** und Maged I***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden angefochtenen Urteil - das auch unbekämpft in Rechtskraft erwachsene Schuldsprüche Mitangeklagter enthält - wurden Hany M***** und Maged I***** des Verbrechens der Brandstiftung nach § 169 Abs 1, Abs 3 erster Fall StGB als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB schuldig erkannt. Danach haben sie zur Ausführung der Tat von Dan B***** und Ioan P***** (die am 18. Juni 2005 an einer fremden Sache, und zwar an dem in *****, gelegenen Wohn- und Geschäftsgebäude ohne Einwilligung des Eigentümers dadurch eine Feuersbrunst verursachten, dass sie in der im Parterre des Gebäudes gelegenen Pizzeria größere Mengen Benzin verschütteten und dieses sodann entzündeten, wodurch es in der Folge zu einem explosionsartigen Brandgeschehen kam, das nahezu das gesamte Gebäude vernichtete, wobei die Tat den Tod zweier Menschen, und zwar des Marco Be*****, geboren am 10. Juli 2001, und des William Be*****, geboren am 27. November 1999, zur Folge hatte) beigetragen, indem Hany M***** am 17. Juni 2005 (in L*****) dem Ioan P***** das von ihm und Dan B***** bei der Tatausführung getragene Gewand übergab und in der Pizzeria Gesichtsmasken, die Dan B***** und Ioan P***** bei der Tatausführung verwendeten, bereitlegte,

Maged I***** am 17. Juni 2005 in der Pizzeria ein Küchenfenster öffnete, durch das Dan B***** und Ioan P***** bei der Tatbegehung in das Gebäude einstiegen und zur Verschleierung der Brandstiftung einen Einbruch vortäuschte, indem er aus der Pizzeria Bilder, einen Computer und einen Wandtresor entfernte, sowie

Hany M***** und Maged I***** das zu der Brandstiftung verwendete Benzin im Keller des Tatobjektes in Kanistern bereit stellten und am 15. Juni 2005 an einer „Abschluss-Besprechung", bei der die Einzelheiten der Brandstiftung besprochen wurden, gemeinsam mit Dan B*****, Ioan P***** und Haytham A***** teilnahmen, zu der Hany M***** Dan B***** und Ioan P***** mit seinem Pkw brachte.

Die Geschworenen hatten die anklagekonformen Hauptfragen nach qualifizierter Brandstiftung bejaht; weitere Fragen waren nicht gestellt worden.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen von den Angeklagten M***** und I***** in einem gemeinsamen Schriftsatz ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden sind nicht berechtigt. Sie erweisen sich als formal verfehlt, indem sie sich auf § 281 Abs 1 StPO und nicht auf die im geschworenengerichtlichen Verfahren anzuwendende Bestimmung des § 345 Abs 1 StPO stützen. Dies gereicht den Beschwerdeführern jedoch nicht zum Nachteil (falsa demonstratio non nocet - Ratz, WK-StPO § 285d Rz 9 f).

Eine Mängelrüge iSd § 281 Abs 1 Z 5 StPO steht gegen das Urteil eines Geschworenengerichtes auch inhaltlich nicht zur Verfügung. Das Vorbringen, der Schuldspruch sei im Widerspruch „zum Akteninhalt und zum Beweisverfahren, ... da sich ... aus dem Beweisverfahren kein einziger zwingender Grund ergibt, worin allfällige Beitragshandlungen bestanden haben ...", würde als abstrakte Spekulation im Übrigen auch nicht den Anforderungen des angesprochenen Nichtigkeitsgrundes genügen.

Die Ausführung der Tatsachenrüge (der Sache nach § 345 Abs 1 Z 10a StPO) verfehlt den gesetzlichen Zielpunkt dieses Nichtigkeitsgrundes, weil es ohne konkreten Aktenbezug bloß das Vorleben der Rechtsmittelwerber dem der unmittelbaren Täter gegenüberstellt und darauf gegründet die Glaubwürdigkeit der letztgenannten - damit aber keine entscheidende Tatsache (WK-StPO § 281 Rz 491; 11 Os 11/05k, 12 Os 31/05h uva) - bekämpft.

Die Subsumtionsrüge (sachlich § 345 Abs 1 Z 12 StPO) argumentiert jenseits des Feststellungssubstrates des Ersturteiles und der Gesetzeslage (§§ 7 Abs 2, 169 Abs 3 erster Fall StGB), indem sie die in Rede stehende Qualifikation nur bei Vorliegen „einer gewissen Absicht" annehmen will und jegliche tatbestandlichen (Beitrags-)Handlungen bestreitet. Sie entzieht sich daher einem meritorischen Eingehen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war sohin nach nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Erledigung der unter einem erhobenen Berufungen folgt (§§ 285i, 344 StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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