European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0110OS00089.14V.0916.000
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 17. Jänner 2014, GZ 61 Hv 167/13v‑195, wurde ‑ soweit hier relevant ‑ Lubos D***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG, § 12 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen schuldig erkannt.
Nach Verkündung des Urteils und Rechtsmittelbelehrung durch die Vorsitzende sowie nach Besprechung mit seinem Verteidiger erklärte der Angeklagte D*****, auf Rechtsmittel zu verzichten (ON 190 S 46). Am 5., 10. und 25. Februar 2014 langten bei Gericht als Berufung (ON 216 und 219) und Beschwerde (ON 214 und 223) bezeichnete Eingaben des Genannten ein, in welchen sich dieser unter anderem gegen die „Beschuldigung“ wendet.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies die Vorsitzende des Schöffensenats die Eingaben, soweit sie sie als Nichtigkeitsbeschwerde wertete, gemäß § 285a Z 1 StPO (iVm § 285b Abs 1 StPO) zurück (ON 225).
Gegen diesen Beschluss richtet sich die (ersichtlich auf § 285b Abs 2 StPO gestützte) Beschwerde des Verurteilten.
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde durch das Landesgericht (§ 285a Z 1 StPO) erfolgte jedoch zu Recht, weil ein nach Urteilsverkündung in Anwesenheit des Verteidigers von einem ‑ wie hier ‑ prozessfähigen Angeklagten erklärter Rechtsmittelverzicht unwiderruflich ist (RIS‑Justiz RS0099945).
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