OGH 11Os86/97

OGH11Os86/9711.11.1997

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. November 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Grems als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ing.Franz S***** wegen des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom 23. Jänner 1997, GZ 15 Vr 567/96-29, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ing.Franz S*****, der von weiteren Anklagevorwürfen ebenso wie der Mitangeklagte DI Walter Sch***** rechtskräftig freigesprochen worden ist, des Vergehens der Geschenkannahme durch Beamte nach § 304 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er als technischer Sachverständiger des Amtes der burgenländischen Landesregierung, sohin als Beamter, im Frühjahr 1991 für die pflichtwidrige Vornahme eines Amtsgeschäftes von Franz T***** einen Vermögensvorteil, nämlich einen Bargeldbetrag von 5.000 S angenommen hat.

Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Gründe der Z 9 lit a und lit b des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der auch den Strafausspruch mit Berufung bekämpft.

Rechtliche Beurteilung

Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Nach den Urteilsannahmen hat Ing. S*****, der bis zu seiner Pensionierung im Jahre 1992 in der Abteilung für Maschinenbau des Amtes der burgenländischen Landesregierung als Beamter tätig und als gemäß § 125 KFG 1967 bestellter Amtssachverständiger des Amtes der burgenländischen Landesregierung berechtigt war, Prüfungsbefunde über zur Einzelgenehmigung eingereichte Fahrzeuge auszustellen, den mit ihm seit Jahren befreundeten Landwirt und Versicherungsvertreter Franz T***** dadurch pflichtwidrig bevorzugt, daß er in zahlreichen Fällen eine rasche Erledigung solcher Verfahren auch außerhalb der Dienstzeit vorgenommen und dafür 5.000 S angenommen hat.

Dazu ist vorweg festzuhalten, daß auch die rasche Erledigung von Amtsgeschäften dann pflichtwidrig ist, wenn sich der Beamte dabei nicht ausschließlich von sachlichen Gründen, sondern von Rücksichten des Wohlwollens oder der Ungunst gegenüber einer Partei leiten läßt und damit parteilich handelt (SSt 57/19).

Der einleitende, auf eine (ersichtlich mißverstandene) Kommentarmeinung (Bertel WK § 304 Rz 19) gestützte Beschwerdeeinwand (Z 9 lit a), eine Strafbarkeit nach § 304 StGB komme nicht in Betracht, weil es nicht zu den Dienstpflichten eines Beamten gehöre, in der Freizeit Amtsgeschäfte zu erledigen, weshalb ein Beamter, der außerhalb der Dienstzeit einen Fall bearbeite, nicht nach § 304 StGB strafbar sein könne, schlägt schon deshalb nicht durch, weil damit weder die parteiliche noch die inhaltlich unrichtige Erledigung berücksichtigt wird. Wird daher eine Partei durch die Vornahme eines Amtsgeschäftes in der Freizeit bevorzugt, liegt gerade darin die verpönte Pflichtwidrigkeit. Eben dies trifft nach der insoweit unbekämpft gebliebenen Konstatierung des Schöffengerichtes (vgl US 11: " ... eine bevorzugte rasche Erledigung des Einzelgenehmigungsverfahrens ...") zu. Indem der Beschwerdeführer diese Feststellung unberücksichtigt läßt, bringt er den relevierten Nichtigkeitsgrund insoweit nicht zur gesetzesgemäßen Darstellung.

Aber auch der unter demselben Nichtigkeitsgrund geltend gemachte Feststellungsmangel zur subjektiven Tatseite (Z 9 lit a) liegt nicht vor. Zur Verwirklichung des Vergehens der Geschenkannahme durch Beamte ist erforderlich, daß sich der Vorsatz des Täters insbesondere auch darauf bezieht, daß der Vermögensvorteil für die pflichtwidrige Durchführung eines Amtsgeschäftes angenommen wird. Der Beschwerdeauffassung zuwider hat sich das Schöffengericht keineswegs mit der Feststellung begnügt, daß der Beschwerdeführer das "Tatbild des § 304 StGB in subjektiver Richtung erfüllt" habe, es hat vielmehr ausdrücklich konstatiert, daß der Angeklagte dieses Geschenk für die bevorzugte rasche Abwicklung seiner Amtsgeschäfte angenommen hat (US 12 zweiter Absatz). Damit wird aber der weiteren Beschwerdeargumentation, die vom Fehlen eines ursächlichen Zusammenhanges zwischen dem Vermögensvorteil und einem bestimmten Amtsgeschäft ausgeht, der Boden entzogen, weshalb es auch unbeachtlich ist, ob der Angeklagte im Zeitpunkt der Vornahme der Amtsgeschäfte von der Absicht des Zeugen T***** (zu ergänzen: ihm später dafür 5.000 S zu geben) Kenntnis hatte oder nicht (vgl Leukauf/Steininger Komm3 § 304 RN 8).

Soweit der Beschwerdeführer schließlich unter ersichtlicher Bezugnahme auf den vom Erstgericht angenommenen Tatzeitraum "zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Frühjahr 1991" und die fünfjährige Verjährungsfrist des § 57 Abs 1 StGB "vorsichtshalber" Verfolgungsverjährung einwendet (Z 9 lit b), übersieht er, daß, wie den Akten zu entnehmen ist, die erste gegen ihn gerichtete, für diese Frage maßgebliche Verfolgungshandlung der am 8. März 1993 gestellte Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung wegen § 302 Abs 1 (ie §§ 304, 306) StGB bzw der antragsgemäß gefaßte Beschluß auf Einleitung der Voruntersuchung vom 23. März 1993 ist, weil dabei auf die Zwischenanzeige des Landesgendarmeriekommandos für Burgenland vom 2. März 1993 verwiesen wird, in welcher die verfahrensaktuelle Straftat ausdrücklich angeführt ist (vgl die in Bd IV unjournalisiert einliegende Ablichtung aus dem Antrags- und Verfügungsbogen 5 Vr 729/92 des Landesgerichtes Eisenstadt und S 159/I). Demzufolge war aber die Verjährungsfrist in ihrem Ablauf gemäß § 58 Abs 2 StGB gehemmt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung teils als unbegründet, teils als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt sofort zurückzuweisen (§ 285 d StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.

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