Spruch:
Das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 15.November 1993, GZ 16 U 166/93-7, verletzt insoweit, als Manuela S***** damit schuldig erkannt wurde, das Vergehen nach § 16 Abs 1 SGG auch in der Zeit von Oktober 1988 bis (einschließlich) 31.Mai 1989 begangen zu haben, das Gesetz in der Bestimmung des § 4 Abs 1 JGG.
Dieses Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, wird im zuvor bezeichneten Umfang und im Strafausspruch aufgehoben; gemäß §§ 288 Abs 2 Z 3, 292 StPO wird im Umfang der Urteilsaufhebung in der Sache selbst erkannt:
Manuela S***** wird vom (Anklage-)Vorwurf, sie habe auch in der Zeit von Oktober 1988 bis einschließlich 31.Mai 1989 den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift, nämlich Heroin und Cannabis, erworben und gebraucht, und sie habe auch hiedurch das Vergehen nach § 16 Abs 1 SGG begangen, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Für das ihr nach dem unberührt gebliebenen Teil des Schuldspruchs weiterhin zur Last fallende Vergehen nach § 16 Abs 1 SGG (Tatzeit vom 1. Juni 1989 bis Oktober 1993) wird Manuela S***** nach dieser Gesetzesstelle zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 (drei) Wochen verurteilt.
Gemäß § 43 Abs 1 StGB wird die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren bedingt nachgesehen. Die Probezeit hat am 15. November 1993 zu laufen begonnen.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem - gemäß § 458 Abs 3 StPO gekürzt ausgefertigten - rechtskräftigen Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 15.November 1993, GZ 16 U 166/93-7, wurde die am 31.Mai 1975 geborene Manuela S***** des Vergehens nach § 16 Abs 1 SGG schuldig erkannt, weil sie in der Zeit von Oktober 1988 bis Oktober 1993 Suchtgift, nämlich Heroin und Cannabis, den bestehenden Vorschriften zuwider erworben und gebraucht hat. Die deswegen über sie verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Monat wurde gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen.
Dieses Urteil steht mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Gemäß § 4 Abs 1 JGG sind Unmündige, also Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (§ 1 Z 1 JGG), die eine mit Strafe bedrohte Handlung begehen, nicht strafbar.
Der am 31.Mai 1975 geborenen Manuela S***** durften somit nur solche Tathandlungen strafrechtlich zugerechnet werden, die sie nach dem 31. Mai 1989 begangen hat, sodaß sie wegen der bis zum Ende dieses Tages (Mayerhofer/Rieder Nebenstrafrecht3 § 1 JGG E 3) von ihr gesetzten Tathandlungen nicht hätte verfolgt werden dürfen.
Die gesetzwidrige Verurteilung wegen des vor Erreichen der Strafmündigkeitsgrenze gesetzten deliktischen Verhaltens (im Sinn des § 16 Abs 1 SGG) hat sich zum Nachteil der Verurteilten ausgewirkt.
In Stattgebung der vom Generalprokurator erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher die aufgezeigte Gesetzesverletzung festzustellen und gemäß § 292 letzter Satz StPO (wie im Tenor ersichtlich) durch Teilfreispruch (nach Aufhebung des gesetzwidrigen Teiles des Schuldspruchs und des Strafausspruchs) mit nachfolgender Strafneubemessung zu beheben.
Auf Grund der im angefochtenen Urteil im wesentlichen zutreffend festgestellten Strafzumessungsgründe und unter Bedachtnahme auf den nunmehr kürzeren Tatzeitraum, erscheint die verhängte Freiheitsstrafe in der im Spruch bezeichneten (im Vergleich zum erstangeführten Urteil reduzierten) Höhe als der tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld der Manuela S***** (§ 32 StGB) angemessen. Die Strafe war - wie auch schon im Ersturteil - gemäß § 43 Abs 1 StGB bedingt nachzusehen, wobei die Probezeit nunmehr mit zwei Jahren bestimmt wurde und auszusprechen war, daß die Probezeit bereits (mit Rechtskraft des Urteils des Jugendgerichtshofes Wien) am 15.November 1993 zu laufen begonnen hat.
Es war daher spruchgemäß zu erkennen.
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