OGH 11Os81/87 (RS0094217)

OGH11Os81/8724.8.2021

Rechtssatz

Die für die Schadenshöhe beim Betrug bedeutsame Schadenskompensation (unter Berücksichtigung opferbezogener Schadensfaktoren) ist nur dann von Relevanz, wenn und insoweit der Verlust, den der Vermögensinhaber durch die irrtumsbedingte Vermögensverfügung erlitten hat, durch einen ihm im unmittelbaren Ausgleich zugeflossen (Äquivalenten) Gegenwert gemindert wird. Maßgebender Zeitpunkt für den Vergleich von Leistung und Gegenleistung ist immer die Vornahme der kritischen Verfügung. Die Schadenskompensation setzt bei geleisteten Anzahlungen und von vornherein gewährten Sicherheiten (wie etwa Pfandrechten, Kautionen, Bürgschaften) ein, nicht aber bei bloß nachträglicher Rückstellung von Gebrauchsgütern, die durch betrügerischen Kauf erlangt wurden und einer erheblichen Wertminderung unterliegen, mögen sich die Veräußerer auch das Eigentumsrecht vorbehalten haben. Solchen Rückstellungen kommt grundsätzlich nur noch der Charakter nachträglicher teilweiser Schadensgutmachung zu.

Normen

StGB §146 C1

11 Os 81/87OGH08.09.1987
14 Os 10/97OGH18.02.1997

Vgl auch

12 Os 108/97OGH29.01.1998

Vgl auch; Beisatz: Schließt der betrügerische Täuschungsaufwand Maßnahmen ein, die sich als wirtschaftlich fassbarer Vermögenswert darstellen, so kommt in diesem Umfang Schadenskompensation zum Tragen (hier: Aufschließung einer zugunsten des geschädigten Kreditgebers hypothekarisch belasteten Liegenschaft). (T1)

13 Os 85/09pOGH15.10.2009

Vgl

11 Os 68/11aOGH25.08.2011

Vgl auch; Beisatz: Maßgeblich ist nur der wirkliche Geschehensablauf und der Erfolg in seiner konkreten Gestalt, nicht jedoch, ob es bei Unterbleiben der Tat aus anderen Gründen zu einer Vermögenseinbuße beim Opfer gekommen wäre. (T2)<br/>Beisatz: Es kommt auf den Verkehrswert (wirtschaftlichen Marktwert) im Tatzeitpunkt an. (T3)

13 Os 55/12fOGH30.08.2012

Auch

15 Os 90/14wOGH27.08.2014

Auch; Beisatz: Hier: Bezahlung der über die tatsächlichen Kosten hinausgehenden Rechnungsbeträge. (T4)

14 Os 30/15sOGH28.04.2015

Vgl auch; Beisatz: Betrügerisch erlangte Provisionen für den Abschluss von Versicherungsverträgen werden nicht durch von dritter Seite geleistete Versicherungsprämien kompensiert. (T5)

12 Os 105/15fOGH19.11.2015

Auch; Beisatz: Hier: Werthaltigkeit der für ein Darlehen bestellten Sicherheiten. (T6)

12 Os 39/18dOGH09.03.2020

Vgl

11 Os 86/21pOGH24.08.2021

Vgl

12 Os 18/21wOGH29.07.2021

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19870908_OGH0002_0110OS00081_8700000_001

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