OGH 11Os80/22g

OGH11Os80/22g8.9.2022

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. September 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen * R* wegen der Verbrechen des Mordes nach § 75 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 701 Hv 1/09x (AZ 900 Ns 8/21b) des Landesgerichts Korneuburg über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 25. Februar 2022, AZ 22 Bs 39/22d, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in die Akten nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0110OS00080.22G.0908.000

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

Gründe:

[1] Mit der angefochtenen Entscheidung gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 18. Oktober 2021, GZ 701 Hv 1/09x‑542, (AZ 900 Ns 8/21b), mit welchem dessen Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens abgewiesen worden war, nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

[2] Die dagegen erhobene Beschwerde war zurückzuweisen, weil gegen derartige Entscheidungen kein weiterer Rechtszug vorgesehen ist (§ 89 Abs 6 StPO).

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