11 Os 76/09z | OGH | 19.01.2010 |
Dokumentnummer
JJR_20100119_OGH0002_0110OS00076_09Z0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Für die Zustellung der Aufforderung zum Strafantritt nach § 3 Abs 2 StVG gelten die Bestimmungen der StPO. Mit Blick auf § 82 Abs 2 StPO, wonach unter anderem § 8 Zustellgesetz außer im Fall des § 180 Abs 4 StPO nur auf Subsidiarankläger, Privatankläger, Opfer, Privatbeteiligte, Haftungsbeteiligte und auf Bevollmächtigte dieser Personen, demnach nicht auf den Beschuldigten und damit auch nicht auf den Verurteilten (§§ 7 Abs 2 zweiter Satz und 17 Abs 3 zweiter Satz StVG) anzuwenden ist, darf die Zustellung der Aufforderung zum Strafantritt nicht nach § 8 Abs 2 ZustG vorgenommen werden. Hingegen ist bei Nichtauffindung des Beschuldigten die Zustellung des Beschlusses auf Verfall einer Sicherheit nach § 8 Abs 2 ZustG zulässig.
11 Os 76/09z | OGH | 19.01.2010 |
JJR_20100119_OGH0002_0110OS00076_09Z0000_001
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