OGH 11Os74/03 (RS0118445)

OGH11Os74/0318.2.2021

Rechtssatz

Eine verfahrensrelevante Befangenheit des Vorsitzenden des Schwurgerichtshofes kann sich nur dadurch äußern, dass er das Verfahren in einer Weise leitet, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit in Frage stellt. Die Abweisung von Beweisanträgen ist nicht Sache des Vorsitzenden, sondern eine Entscheidung des Schwurgerichtshofes, also der drei Berufsrichter gemeinsam. Der darüber ergangene Beschluss ist mit Nichtigkeitsbeschwerde anfechtbar und stellt daher keinen Grund für eine Ablehnung dar.

Normen

StPO §72
StPO §345 Abs1 Z5

11 Os 74/03OGH11.11.2003
14 Os 2/21gOGH18.02.2021

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20031111_OGH0002_0110OS00074_0300000_001

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