OGH 11Os72/85

OGH11Os72/8514.5.1985

Der Oberste Gerichtshof hat am 14.Mai 1985 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska, als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Felzmann als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Stöger als Schriftführerin in der Strafvollzugssache Karl Adolf D*** (§ 24 Abs. 2 StGB) über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Beschwerdegericht vom 27. März 1985, AZ 11 Bs 47/85, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem Beschluß des Kreisgerichtes Steyr als Vollzugsgericht vom 27. Februar 1985, GZ 11 a Ns 30/84-11, wurde gemäß dem § 24 Abs. 2 StGB ausgesprochen, daß die Unterbringung des Karl Adolf A in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter notwendig ist. Der dagegen von Karl Adolf A fristgerecht erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Linz mit dem Beschluß vom 27.März 1985, AZ 11 Bs 47/85, nicht Folge.

Gegen diesen Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz richtet nunmehr der Verurteilte an den Obersten Gerichtshof eine (weitere) Beschwerde mit dem Begehren, von seiner 'Anhaltung nach § 23 StGB abzusehen'.

Rechtliche Beurteilung

Nach den §§ 24 Abs. 2 StGB, 151 Abs. 3, 162 Abs. 2 StVG hat das Vollzugsgericht (§ 16 StVG) vor der Überstellung des Rechtsbrechers in eine Anstalt für gefährliche Rückfallstäter von Amts wegen zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Unterbringung des Verurteilten in einer solchen Anstalt noch notwendig ist. Gegen diese Entscheidung steht dem Strafgefangenen die Beschwerde zu (§ 17 Abs. 4 StVG), über welche der Gerichtshof zweiter Instanz (endgültig) zu erkennen hat (§ 17 Abs. 5 StVG).

Ein weiterer Rechtszug (an den Obersten Gerichtshof) ist im Gesetz nicht vorgesehen.

Demnach war die vorliegende Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

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