European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0110OS00072.20B.0727.000
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies der Präsident des Oberlandesgerichts Graz einen Antrag des K***** auf Ablehnung (§ 44 Abs 3 StPO) der Mitglieder eines Senats dieses Gerichts zurück.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen erhobene Beschwerde war zurückzuweisen, weil gegen derartige Entscheidungen kein weiterer Rechtszug vorgesehen ist (§ 45 Abs 3 StPO). Gleiches gilt für den Fall, dass mit der handschriftlich verfassten, teilweise unleserlichen Eingabe (siehe dazu § 1 Abs 6 OGH-Geo 2019 iVm § 58 Abs 2 letzter Satz Geo) weitere Beschlüsse des Oberlandesgerichts bekämpft werden sollten (§ 89 Abs 6 StPO).
Anzumerken ist, dass der in der Eingabe ebenfalls enthaltene Antrag auf Erneuerung des Verfahrens gesondert erledigt werden wird (AZ 15 Os 76/20w).
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