OGH 11Os71/13w

OGH11Os71/13w23.7.2013

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Juli 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Müller als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Werner K***** und Brigitte K***** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 28. Jänner 2013, GZ 29 Hv 92/12y-64, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Beiden Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden die Angeklagten, Brigitte K***** als Beteiligte nach § 12 dritter Fall StGB, jeweils des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB schuldig erkannt.

Danach hat

A./ Werner K***** Bestandteile seines Vermögens veräußert und wirklich verringert und dadurch die Befriedigung zumindest eines seiner Gläubiger, nämlich der S***** GmbH & Co KG (im folgenden kurz: S*****), geschmälert, wobei er durch die Tat einen 50.000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführte, und zwar

I./ am 22. Juni 2011 in Innsbruck durch die mittels Notariatsakt erfolgte Schenkung seiner Liegenschaft EZ 381, GB *****, im Wert von zumindest 90.000 Euro an Brigitte K*****;

II./ am 11. Oktober 2011 in P***** durch Einräumung eines lebenslänglichen, unentgeltlichen als Dienstbarkeit der Wohnung einzuverleibenden Wohn- und Benützungsrechts im Sinne des § 521 ABGB ob seiner Liegenschaft EZ 243, GB ***** zugunsten der Brigitte K*****;

B./ Brigitte K***** zu den unter Punkt A./ angeführten Taten des Werner K***** beigetragen, und zwar

I./ am 22. Juni 2011 in Innsbruck durch Annahme der Schenkung und Einwilligung in die Einverleibung ihres Eigentumsrechts ob der zu Punkt A./I./ genannten Liegenschaft;

II./ am 11. Oktober 2011 in P***** durch Annahme der unter Punkt A./II./ angeführten Einräumung des Wohn- und Benützungsrechts samt Einwilligung in dessen Einverleibung.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richten sich die in einem gemeinsamen Schriftsatz undifferenziert ausgeführten und aus Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten. Diesen kommt keine Berechtigung zu.

Indem die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) eine Scheinbegründung der Feststellungen zum inneren Vorhaben der Brigitte K***** behauptet, spricht sie aus Sicht des Angeklagten Werner K***** keine entscheidende Tatsache an. Soweit die Zweitangeklagte mit demselben Argument den vom gezeigten Verhalten auf die innere Tatseite gezogenen Schluss der Tatrichter übergeht, orientiert sie sich nicht am Verfahrensrecht (US 15 f; RIS-Justiz RS0119370).

Entgegen dem Vorbringen der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) ließen die Tatrichter bei der für die Feststellung der subjektiven Tatseite angestellten Beweiswürdigung weder den prätorischen Vergleich noch den Umstand der Aufgabe von dinglichen Sicherheiten durch die S***** noch die von Brigitte K***** bestätigten Angaben des Werner K***** unberücksichtigt, wonach er die Schenkung vornahm, weil er seiner Ehegattin 145.000 Euro geschuldet habe, folgten letzteren aber mit eingehender Begründung nicht (vgl US 5 f, 8 ff, 15).

Soweit die Rechtsmittelwerber zu A./I./ und B./I./ eine Vermögensverringerung bestreiten (der Sache nach Z 9 lit a) verfehlen sie den gesetzlichen Bezugspunkt der Anfechtung, weil sie die Feststellung vernachlässigen, wonach die Vermögensverschiebung ohne Gegenleistung und nicht wie behauptet, deshalb erfolgte, weil Werner K***** bei Brigitte K***** Schulden begleichen wollte (US 6, 13, 15).

Im Übrigen wird lediglich die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer in kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Schuldberufung bekämpft.

Die einen Feststellungsmangel monierende Rechtsrüge (Z 9 lit a) bestreitet zu A./II./ und B./II./ die Kausalität der Tathandlungen, indem sie auf ein aus dem Lastenblatt der Liegenschaft EZ 243, GB ***** ersichtliches (Abschlussbericht ON 40 S 95, 97) jeweils vorrangiges Pfandrecht für die R***** AG im Höchstbetrag von 162.500 Euro und ein zugunsten der Brigitte K***** einverleibtes Belastungs- und Veräußerungsverbot verweist.

Die Kritik legt aber nicht aus dem Gesetz abgeleitet dar, weshalb diese Umstände für die Schuld- oder Subsumtionsfrage entscheidend sein sollten.

Lediglich der Vollständigkeit halber ist aber festzuhalten, dass selbst bei einem den Liegenschaftswert übersteigenden Pfandrecht die Zugriffsmöglichkeit für weitere Gläubiger, etwa durch gänzliche Befriedigung des vorrangigen Gläubigers durchaus aktuell werden könnte (RIS-Justiz RS0112410; RS0115184 [T7]). Im Übrigen hindert das Belastungs- und Veräußerungsverbot lediglich die zwangsweise Pfandrechtsbegründung und die Zwangsversteigerung. Einer Verwertung der Liegenschaft durch Zwangsverwaltung steht das dingliche Verbot nicht entgegen (vgl Angst in Angst 2 § 97 EO Rz 11; Oberhammer in Schwimann/Kodek 4 § 364c Rz 15; Holzner in Kletecka/Schauer, ABGB-ON 1.01 § 364c Rz 11; Spielbüchler in Rummel ABGB3, zu § 364c Rz 8; RIS-Justiz RS0002751).

Der Verwertung der Liegenschaft durch Zwangsverwaltung entgegen stehende Hindernisse oder eine Zustimmung der Brigitte K***** zur Zwangsverwaltung wurden nicht einmal behauptet, weshalb vom Erstgericht zu Recht von einer durch die Einverleibung des Wohn- und Benützungsrechts bewirkten Vermögensverringerung ausgegangen wurde.

Soweit das weitere Vorbringen der Rechtsrüge nicht von den zur subjektiven Tatseite getroffenen Feststellungen (US 7 f) ausgeht, sondern auf die leugnende Verantwortung der Angeklagten verweist und auf dieser Basis einen urteilsfremden Zusammenhang zwischen dem Verkauf einer Wohnung der Brigitte K***** und der Schenkung behauptet (vgl US 6, 9), verfehlt sie erneut die Anfechtungskriterien (RIS-Justiz RS0099810).

Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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