OGH 11Os7/09b

OGH11Os7/09b24.3.2009

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. März 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schörghuber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Asllan C***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und Z 2, 130 vierter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Ibrahim A***** und die Berufung des Angeklagten Asllan C***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 1. Oktober 2008, GZ 12 Hv 127/08g-85, sowie die Beschwerde des Angeklagten Ibrahim A***** gegen den gemeinsam mit dem Urteil gefassten Beschluss (§ 494a Abs 1 Z 4 StPO) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten Ibrahim A***** fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Soweit mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten, wurde Ibrahim A***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und Z 2, 130 vierter Fall StGB schuldig erkannt (A).

Danach hat er am 3. Mai 2008 in Bad Radkersburg in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit Asllan C***** und „mit dem abgesondert verfolgten Beitragstäter Jeton D*****" Verfügungsberechtigten der K***** eine fremde bewegliche Sache, nämlich 5.209,03 Euro Bargeld, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz durch Einbruch in das Thermengebäude, Nachsperren verschiedener Räume mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel und Aufbrechen von Laden in der Absicht, sich durch wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, weggenommen.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus den Gründen der Z 3, 4, 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ibrahim A***** verfehlt ihr Ziel.

Der geltend gemachte Verfahrensfehler (Z 3) liegt nicht vor:

In der Hauptverhandlung wurden die Angeklagten Asllan C***** und Ibrahim A***** gemäß § 250 Abs 1 StPO abgesondert vernommen (ON 84 S 6 ff), mit der Konsequenz, dass jeder von ihnen nach seiner Wiedereinführung von dem in seiner Abwesenheit Vorgenommenen in Kenntnis zu setzen war (§ 250 Abs 1 und 2 StPO).

Diese Mitteilung kann sich auf die wesentlichen Aspekte beschränken, zumal es dem Verteidiger freisteht, auf eine ihm notwendig erscheinende ergänzende Information des Angeklagten hinzuwirken (14 Os 53/05z uva; Kirchbacher, WK-StPO § 250 Rz 9 mwN). Daher begründete es keine Nichtigkeit, wenn der Angeklagte Ibrahim A***** nicht eigens auch darüber informiert wurde, dass dem Angeklagten Asllan C***** bei dessen Vernehmung in der Hauptverhandlung (§ 245 Abs 1 StPO) unter anderem eine von diesem früher abgelegte Aussage über eine den Angeklagten Ibrahim A***** gar nicht betreffende Tat vorgehalten wurde (ON 84 S 12; vgl ON 65 S 35; vgl Schuldspruch A/II).

Der Angeklagte Ibrahim A***** beantragte durch einen Verteidiger in der Hauptverhandlung die Vernehmung der Zeugen

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