Spruch:
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida (B des Urteilssatzes), ferner in den Schuldsprüchen wegen der Finanzvergehen des Schmuggels nach dem § 35 Abs. 1 FinStrG (teils als Beteiligter nach dem § 11, zweiter Fall, FinStrG) und der gewerbsmäßigen Hinterziehung von Eingangsabgaben nach den §§ 35 Abs. 2, 38 Abs. 1 lit a FinStrG, überdies im Schuldspruch wegen des Vergehens der Urkundenfälschung laut Pkt G des Urteilssatzes, hier nur hinsichtlich der dem Verzollungsvorgang zu WE Nr 600/18595/0080 zugrundeliegenden Rechnung mit der Firmenbezeichnung "AB J*** & H***", sowie demgemäß in allen Ing.Klaus Peter Z*** betreffenden Strafaussprüchen aufgehoben und es wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde verworfen. Mit seiner Berufung wird der Angeklagte Ing.Klaus Peter Z*** auf diese Entscheidung verwiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 7.Dezember 1939 geborene Kaufmann Ing.Klaus Peter Z*** des Vergehens der fahrlässigen Krida nach dem § 159 Abs. 1 Z 1 und 2 StGB, des Verbrechens der betrügerischen Krida nach dem § 156 Abs. 1, Abs. 2 StGB und des Vergehens der Begünstigung eines Gläubigers nach dem § 158 Abs. 1 StGB (zu ergänzen: durchwegs in Verbindung mit § 161 Abs. 1 StGB), sowie des Finanzvergehens des Schmuggels nach dem § 35 Abs. 1 FinStrG, teils als Beteiligter gemäß dem § 11 FinStrG, des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Hinterziehung von Eingangsabgaben nach den §§ 35 Abs. 2, 38 Abs. 1 lit a FinStrG und des Vergehens der Urkundenfälschung nach dem § 223 Abs. 2 StGB schuldig erkannt. Danach liegt ihm unter anderem zur Last, A/ in Wieselburg und Seekirchen gemeinsam mit Brigitte Z*** als Beteiligter (§ 12 StGB) als Schuldner mehrerer Gläubiger, nämlich als Gesellschafter und Geschäftsführer der Firma "B*** A*** Z*** & Co Ges.m.b.H."
fahrlässig I./ in der Zeit von 1974 bis Ende 1976 die Zahlungsunfähigkeit des genannten Unternehmens herbeigeführt zu haben, indem er und Brigitte Z*** es mit wesentlich überhöhtem Fremdkapitalanteil führten, leichtsinnig und unverhältnismäßig Kredit benutzten, auf eine unverhältnismäßig rasche Expansion hinwirkten und eine verfehlte Lagerhaltung veranlaßten; II./ in der Zeit von Anfang 1977 bis 31.August 1981 in Kenntnis bzw fahrlässiger Unkenntnis ihre Zahlungsunfähigkeit durch Eingehen neuer Schulden, Zahlen von Schulden und nicht rechtzeitige Beantragung des Ausgleichsverfahrens bzw der Eröffnung des Konkurses die Befriedigung ihrer Gläubiger vereitelt bzw geschmälert zu haben; B/ Bestandteile seines eigenen und des Vermögens der Firma "B*** A*** Z*** & Co Ges.m.b.H." verheimlicht oder beiseitegeschafft und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger vereitelt und geschmälert zu haben:
I./ in Seekirchen durch Lieferung von Waren aus dem Konsignationslager der Firma "E***" und Einbehalten von Rechnungsbeträgen für persönliche Zwecke 1./am 4.Februar 1981 13.500 S (zehn Paletten Torf);
2./ am 16.Februar 1981 26.900 S (28 Paletten Torf);
3./ Ende Februar/Anfang März 1981 37.800 S (28 Paletten Torf);
4./ in der Zeit von Ende Februar bis April 1981 30.000 S (22 Paletten Torf);
5./ am 6.Mai 1981 11.880 S (acht Paletten Torf);
6./ am 24.Juli 1981 49.000 S (28 Paletten Torf);
II./ in der Zeit vom 15.April 1981 bis 30.Juni 1981 in Seekirchen durch Belastung der Firma "B*** A*** Z*** & Co Ges.m.b.H." mit fingierten, in Wahrheit jedoch für Eigenzwecke einbehaltenen Lohnzahlungen an Martina B*** samt entsprechenden gesetzlichen Abzügen im Gesamtbetrag von 20.500 S;
III./ im Juli 1981 in Fuschl durch Einbehalten von Kundenzahlungen
im Gesamtbetrag von 45.000 S für Eigenzwecke;
C/ .....
D/ in Seekirchen andere dazu bestimmt zu haben, eingangsabgabenpflichtige Waren vorsätzlich unter Verletzung einer zollrechtlichen Stellungs- oder Erklärungspflicht dem Zollverfahren zu entziehen:
1./ im Oktober und Dezember 1979 den Josef M*** zum Schmuggel
diverser Grillwaren im Zollwert von 6.741,42 S;
strafbestimmender Wertbetrag: 2.575 S;
2./ im Dezember 1979 den Franz J*** zum Schmuggel von Werbematerial im Zollwert von 38.466 S; strafbestimmender Wertbetrag: 16.678 S;
3./ im Februar oder März 1981 den Edwin E*** zum Schmuggel zweier Glashäuser im Zollwert von 12.055,80 S; strafbestimmender Wertbetrag: 4.653 S;
E/ im August 1981 an einem nicht mehr bestimmbaren Zollamt anläßlich der Einreise nach Österreich eingangsabgabenpflichtige Waren, nämlich zwei Campingklosetts im Wert von 1.464,32 S, vorsätzlich unter Verletzung einer zollrechtlichen Stellungs- und Erklärungspflicht dem Zollverfahren entzogen zu haben;
strafbestimmender Wertbetrag: 620 S;
F/ in Salzburg gewerbsmäßig vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige- und Offenlegungspflicht und unter Verwendung falscher, wesentlich unterfakturierte Warenwerte ausweisender Rechnungen (Punkt G/ des Urteilssatzes) eine Verkürzung von Eingangsabgaben bewirkt zu haben:
1./ in den Jahren 1980 und 1981 um 105.277 S im Zusammenhang mit der Einfuhr und Verzollung von Grillern und Grillzubehör in 15 Fällen; 2./ im Februar und März 1980 um 72.322 S im Zusammenhang mit der Abfertigung von Grillern und diversem Zubehör im Eingangsvormerkverkehr zur Lagerung im offenen Lager in zumindest elf Fällen;
G/ von Februar 1980 bis 1981 in Seekirchen und Salzburg in zumindest 26 Fällen (Punkte F/ 1./ und 2./ des Urteilssatzes) falsche Urkunden, nämlich fingierte Fakturen fernöstlicher Firmen, hergestellt und durch Vorlage beim Zollamt Salzburg im Rechtsverkehr zum Beweis von Tatsachen, nämlich des Wertes und der Herkunft der bezüglichen Waren, auch gebraucht zu haben.
Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte Ing.Klaus Peter Z*** mit Ausnahme der Faktengruppe C/ des Urteilssatzes (Begünstigung eines Gläubigers) in sämtlichen Punkten des Schuldspruchs mit einer auf die Nichtigkeitsgründe der Z 4, 5, 9 lit a und 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
I./ Zum Faktenkomplex A (fahrlässige Krida):
Dem Schuldspruch wegen fahrlässiger Krida liegen folgende wesentliche Feststellungen zugrunde:
Der Angeklagte Ing.Klaus Peter Z***, die Zweitangeklagte Brigitte Z*** (seine Ehegattin) und deren Vater Ing.Franz Z*** gründeten mit Gesellschaftsvertrag vom 27.März 1971 die Firma "B*** A*** Z*** & Co Ges.m.b.H." (im folgenden kurz Fa. "B*** A***"), die Groß- und Kleinhandel, Export und Import von Waren aller Art, insbesondere aber von Landesprodukten und von organisch-biologischen Erzeugnissen zum Gegenstand und ihren Sitz in Wieselburg hatte. Am anfänglich nur zu 25 % einbezahlten Stammkapital von 100.000 S beteiligten sich Ing.Franz Z*** mit 50.000 S und die beiden Angeklagten mit je 25.000 S. Sämtlichen drei Gesellschaftern kam auf Grund des Gesellschaftsvertrages die Stellung jeweils allein vertretungsbefugter Geschäftsführer zu. Während Ing.Z*** faktisch von Anfang an keine Geschäftsführungsagenden ausübte (seine Abberufung als Geschäftsführer wurde am 19.September 1979 registriert), erstreckte sich der vom Angeklagten Ing.Klaus Peter Z*** übernommene Tätigkeitsbereich auf Einkauf, Verkauf, Marketing, Investitionen und Personalwesen; seine Ehegattin besorgte die Buchführung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung sowie die Fakturierung. Das Unternehmen war mangels für die Finanzierung der erforderlichen Betriebsinvestitionen (Warenlager, Lagerräumlichkeiten etc) ausreichenden Eigenkapitals von Anfang an auf die Inanspruchnahme von Fremdmitteln angewiesen (auf das Stammkapital war bis 1975 erst ein Betrag von 81.250 S einbezahlt; am 13.Juni 1980 wurde mit Hilfe eines von Brigitte Z*** aufgenommenen Hypothekarkredites in der Höhe von 1,294.400 S) eine Kapitalaufstockung auf 1,394.000 S vorgenommen. Die trotz fehlenden Eigenkapitals auf rasche Expansion und große Lagerhaltung ausgerichtete Geschäftsführung der Angeklagten hatte zur Folge, daß unbeschadet wachsender Umsatzsteigerungen infolge überproportionaler Personal-, Geld- und Werbungskosten ab 1974 laufend Verluste erwirtschaftet wurden, die sich 1974 auf 281.000 S beliefen, 1975 aber bereits 867.000 S, 1976 1,768.000 S, 1977 945.000 S, 1978 881.000 S, 1979 447.000 S und 1980 1,403.000 S ausmachten. Dementsprechend stieg die Überschuldung des Unternehmens in der Zeit vom 31.Dezember 1974 bis 31.Oktober 1980 von 178.000 S auf 5,042.000 S. Der wirtschaftliche Niedergang spiegelte sich auch in der Liquiditätsentwicklung, die bereits per 31.Dezember 1973 von fehlender Deckung kurzfristig fälliger Schulden durch dementsprechend realisierbare Vermögenswerte und in der Folge von einem raschen Anwachsen der Unterdeckung (von 1,451.000 S per 31. Dezember 1974 auf 3,298.000 S per 31.Dezember 1976 und bis auf 7,444.000 S per 31.Oktober 1976) gekennzeichnet war. Die Firma "B*** A***" war spätestens zum 31.Oktober 1976 zahlungsunfähig. Auf Grund des mit der geständigen Verantwortung des Angeklagten Ing.Klaus Peter Z*** in Einklang stehenden Gutachtens des Buchsachverständigen Walter B*** nahm der Schöffensenat als erwiesen an, daß die Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens schon Ende des Jahres 1976 für die Angeklagten klar erkennbar war und zu diesem Zeitpunkt bereits von ihnen auch tatsächlich erkannt wurde. Dessen ungeachtet führten sie den Betrieb fort, bis es schließlich am 11.September 1981 zur Eröffnung des gerichtlichen Ausgleichsverfahrens und am 27.November 1981 zur Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Firma "B*** A***" kam.
Diese Urteilsfeststellungen gründen sich im wesentlichen auf die geständigen Verantwortungen der beiden Angeklagten in der Hauptverhandlung und auf das Gutachten des Buchsachverständigen B*** (US 24, 25 in Verbindung mit Band III/S 101, 103 f und Band II/ON 28).
Zum Nichtigkeitsgrund nach dem § 281 Abs. 1 Z 5 StPO wendet sich der Beschwerdeführer zunächst dagegen, daß der Deliktszeitraum zu Punkt A I des Urteilssatzes (§ 159 Abs. 1 Z 1 StGB) ohne exakte zeitliche Konkretisierung des Tatbeginns das gesamte Jahr 1974 mitumfaßt; mangels Verlusten bzw einer Überschuldung der Firma "B*** A***" per Jahresende 1973 sei zwangsläufig davon auszugehen, daß sein bezügliches Tatverhalten nicht schon mit Jahresbeginn 1974 eingesetzt habe.
Rechtliche Beurteilung
Abgesehen davon, daß die (im Regelfall nicht mögliche) genaue zeitliche Eingrenzung der für die Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit ursächlichen Geschäftsführungsinitiativen auf einen bestimmten Tag keinen entscheidungswesentlichen Umstand betrifft (der Schuldspruch wegen des § 159 Abs. 1 Z 1 StGB erfaßt nicht den Vorwurf einer Reihe rechtlich selbständiger Tathandlungen, sondern das fortgesetzte Delikt der fahrlässigen Krida, weshalb die genaue Bestimmung des Tatzeitraumes - von der hier nicht aktuellen Frage der Verjährung abgesehen - rechtlich ohne Bedeutung ist - vgl 9 Os 68/82), vernachlässigt der Beschwerdeeinwand die viel zu geringe Eigenfinanzierung als nach den Urteilsfeststellungen bereits ab Aufnahme des Geschäftsbetriebes, in verstärktem Ausmaß aber jedenfalls seit Anfang 1974 wirtschaftlich nachteilig wirksame Verschuldenskomponente (US 11/12).
Daß dem Mangel an ausreichendem Eigenkapital bzw dem wesentlich überhöhten Fremdkapitalanteil bei der inkriminierten Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit der Firma "B*** A***" ab Anfang 1975 wesentliche Bedeutung zukam, findet im Sinn der dem Beschwerdestandpunkt zuwider auch in diesem Punkt formell mängelfreien Begründung des angefochtenen Urteils im Gutachten des Buchsachverständigen B*** Deckung. Im Interesse einer gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs. 2 Z 5 StPO) bedurfte es in diesem Zusammenhang auch nicht der vom Beschwerdeführer vermißten detaillierten Konstatierung, in welcher Höhe die einzelnen Rahmenkredite in den Bezugsjahren jeweils unberichtigt aushafteten. Das für die Beurteilung der negativen Liquiditätsentwicklung ausschlaggebende, seit Anfang 1974 überproportional steigende Mißverhältnis zwischen kurzfristig realisierbarem Unternehmensvermögen und laufenden Zahlungsverpflichtungen sowie den hiefür maßgeblichen Einfluß der ab 1974 sprunghaft gestiegenen Geldkosten (vgl Band II/S 137) nahm der Schöffensenat vielmehr aktenkonform auf Grund entsprechender Gegenüberstellungen des Buchsachverständigen als erwiesen an (vgl US 12 in Verbindung mit Band II/S 147). Für die strafrechtliche Beurteilung der solcherart jedenfalls im Sinn des § 159 Abs. 1 Z 1 StGB unverhältnismäßigen Kreditbenutzung bleibt es ohne Bedeutung, ab wann und in welchem Umfang das in Anspruch genommene Fremdkapital für Lageraufstockung oder für andere Expansionszwecke verwendet wurde. Dem bezüglichen Beschwerdevorbringen ermangelt es mithin an entscheidungswesentlicher Relevanz.
Sinngemäßes gilt auch für den weiteren Beschwerdeeinwand, der Vorwurf fahrlässiger Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit der Firma "B*** A***" sei in bezug auf die Jahre 1974 und 1975 unzureichend begründet, weil im angefochtenen Urteil die - die Erkennbarkeit der wachsenden Überschuldung der Firma "B*** A***" betreffende - Frage unerörtert geblieben sei, ob dem Angeklagten das firmeninterne Rechnungswesen in den Jahren 1974 und 1975 eine entsprechende Einsicht überhaupt eröffnet habe. Denn die mit einschlägigen Geschäftsführungsagenden verbundene kaufmännische Sorgfaltspflicht umfaßt insbesondere auch die Vorsorge für eine laufende Evidenzhaltung der wichtigsten Gebarungsvorgänge und der jeweils aktuellen wirtschaftlichen Gesamtsituation des Unternehmens. So gesehen macht es unter dem Gesichtspunkt strafrechtlich relevanter Fahrlässigkeit letztlich keinen Unterschied, ob der Angeklagte es als Geschäftsführer unterließ, auf unternehmensintern registrierte Indikatoren wirtschaftlicher Fehlentwicklungen sachgerecht zu reagieren, oder ob er für entsprechende Kontrollmöglichkeiten überhaupt nicht vorsorgte. Wenn der Beschwerdeführer hier auf seine Schulbildung als Absolvent einer landwirtschaftlichen Mittelschule und auf das Fehlen spezifisch kaufmännischer Ausbildung als für die Frage der Zumutbarkeit rechtmäßigen Verhaltens bedeutsamen und deshalb erörterungsbedürftigen Umstand verweist, übersieht er, daß auch die Übernahme einer risikoträchtigen Tätigkeit ohne entsprechende Sachkenntnisse im Fall des Eintrittes eines verpönten Handlungserfolges strafbare Fahrlässigkeit begründet (sogenannte Übernahmsfahrlässigkeit; vgl EvBl 1971/188; Burgstaller, Das Fahrlässigkeitsdelikt im Strafrecht, S 192). Auch dieses Beschwerdeargument betrifft also keinen entscheidungswesentlichen Umstand.
Das Hauptgewicht der gegen den Schuldspruch wegen fahrlässiger Krida gerichteten Beschwerdeargumentation liegt aber auf der Bekämpfung jener Urteilsfeststellung, wonach seitens der Firma "E*** Ges.m.b.H." (im folgenden kurz "E***") bzw der Firma "B***-B*** B***-, H***- und S*** AG" (im folgenen kurz "B***") keine verbindliche Zusage der wirtschaftlichen Sanierung der Firma "B*** A***" - vor allem durch Übernahme des Unternehmens samt Schulden - vorgelegen sei. Das Erstgericht geht in diesem Zusammenhang davon aus, daß "keiner der beiden Angeklagten je eine fixe Zusage des Lieferanten E*** auf Übernahme der Firma B*** A***
samt Schulden erhalten hat" (US 13) und der Erstangeklagte "selbst nicht angeben kann, daß eine diesbezügliche fixe bindende Zusage gemacht wurde" (US 25). Dagegen wendet die Beschwerde unter dem Gesichtspunkt einer Unvollständigkeit und Aktenwidrigkeit der Urteilsbegründung im Sinn der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO ein, eine Mehrzahl von im angefochtenen Urteil vernachlässigten Beweisergebnissen, insbesondere aber die Verantwortungen beider Angeklagten im Vorverfahren und in der Hauptverhandlung hätten eine Geschäftsbeziehung zwischen den Angeklagten und den Firmen "E***" bzw deren Muttergesellschaft "B***" indiziert, die auf die Zusage der Übernahme der wirtschaftlichen Sanierung der Firma "B*** A***" hinausgelaufen und (für die Angeklagten) Anlaß gewesen sei, die Firmen "E***" und "B***" nicht als Fremdgläubiger zu betrachten und das (diesfalls nicht als zahlungsunfähig einzustufende) Unternehmen fortzuführen. In der Beschwerde wird in diesem Zusammenhang auf die im Zug der sicherheitsbehördlichen und gerichtlichen Vernehmungen wiederholten Behauptungen der beiden Angeklagten, sie hätten auf (nur mündliche) Sanierungszusagen vertraut, sowie darauf verwiesen, daß der als informierter Vertreter der Firma "E***" vernommene Zeuge Christian S*** seinen eigenen Angaben zufolge den bezüglichen Gesprächen mit den Angeklagten nicht beigewohnt habe und seine Unkenntnis in bezug auf entsprechende Sanierungszusagen somit den Urteilserwägungen zuwider kein Indiz für die Unrichtigkeit der Verantwortung der beiden Angeklagten sei.
Die Mängelrüge versagt auch in diesem Punkt.
Zwar wäre die fahrlässige Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens und selbst dessen Fortführung über den Zeitpunkt des Eintrittes der Zahlungsunfähigkeit hinaus unter der (vom Beschwerdeführer reklamierten) Voraussetzung, daß sich ein wirtschaftlich entsprechend potenter Geschäftspartner in einer die Zahlungsunfähigkeit sanierenden Weise rechtsverbindlich zur Übernahme des schuldnerischen Unternehmens verpflichtete, zur Tatbestandsverwirklichung nach dem § 159 Abs. 1 Z 1 bzw Z 2 StGB nicht geeignet. Eine derartige umfassende wirtschaftliche Sanierungsverpflichtung ist jedoch im konkreten Fall durch keines der in der Mängelrüge relevierten Verfahrensergebnisse indiziert. Das Vertrauen auf eine bloß erhoffte, rechtsverbindlich jedoch nicht konkretisierte Hilfe von dritter Seite wird jedenfalls den Anforderungen kaufmännischer Sorgfaltspflicht nicht gerecht (vgl Liebscher im WK, Rz 10 zu § 159 StGB).
Davon ausgehend fehlt es der Argumentation zur Mängelrüge ebenso an entscheidungswesentlicher Relevanz wie dem weiteren Beschwerdeeinwand, daß mehrere in den Beweisergebnissen hervorgekommene Anhaltspunkte für eine wirtschaftliche Affinität zwischen den Firmen "B*** A***" und "E***" bzw "B***" (außergewÄhnliche Lieferungs- und Zahlungszugeständnisse zugunsten der Firma "B*** A***", Bürgschaftsübernahme durch die Firma "B***" gegen Zusicherung bestimmter Einflüsse auf die Geschäftsführung der "B*** A***" bzw einzelner Kontrollrechte etc) als Indizien für die behauptete Verpflichtung der bundesdeutschen Geschäftspartner zur Unternehmensübernahme einer Erörterung in der Urteilsbegründung bedurft hätten.
Nur der Vollständigkeit halber sei noch bemerkt, daß der Erstangeklagte dem Beschwerdevorbringen zuwider im Sinn der in diesem Punkt keineswegs aktenwidrigen Urteilsbegründung in der Hauptverhandlung Einsicht in das Versäumnis gebotener anwaltlicher Beratung im Rahmen seiner in Rede stehenden Geschäftskontakte zum Ausdruck brachte (vgl Band III/S 104).
Soweit der Beschwerdeführer aus den erwähnten Verfahrensergebnissen darüber hinaus Indizien für den (nach dem Gesetz an keine besondere Form gebundenen) Abschluß eines Garantievertrages (§ 880 a ABGB) zugunsten der Firma "B*** A***" abzuleiten sucht und unter diesem Gesichtspunkt in der Nichterörterung erneut eine Unvollständigkeit der Urteilsbegründung erblickt, kann ihm gleichfalls nicht gefolgt werden. Die vom Beschwerdeführer behauptete Zusage der Verantwortlichen der Firmen "E***" bzw "B***", zukünftige geschäftliche Verbindlichkeiten der Firma "B*** A***" zu begleichen, wäre nach Lage des Falles - Erwiesenheit vorausgesetzt - mangels Zusage an die jeweils Forderungsberechtigten nicht als Garantievertrag im Sinn des § 880 a ABGB, sondern bloß als Erfüllungsübernahme nach dem § 1404 ABGB zu verstehen. Eine solche Zusage liefe aber auf das einem wirtschaftlich evidentermaßen niedergehenden Unternehmen erteilte Zugeständnis hinaus, seine verlustbringende Geschäftstätigkeit zu Lasten des Versprechenden fortzusetzen. Das Anbot eines derart weitgehenden vermögensrechtlichen Entgegenkommens würde jedweder wirtschaftlichen Schlüssigkeit entbehren und so krass außerhalb des kaufmännischen Normverhaltens liegen, daß eine unkritisch vertrauensvolle, von keinen Sicherheiten getragene Annahme als Grundlage der Geschäftsfortführung für sich allein gemäß dem § 159 StGB tatbestandsessentielle Fahrlässigkeit begründen würde. Nach dem Gesagten muß auch der Verfahrensrüge (Z 4) ein Erfolg versagt bleiben, weil die vom Beschwerdeführer mit der Einvernahme der Zeugen Dkfm.Heinz A***, Karl B***, Klaus S*** und Rechtsanwalt Dr.Emmerich F*** angestrebte Konkretisierung von ausländischen Geschäftspartnern geleisteter Unterstützungszusagen zwangsläufig keine für den Verfahrensausgang bedeutsame Erweiterung der Entscheidungsgrundlagen hätte bewirken können, zumal auch nach dem Wortlaut des Beweisantrages durch die angebotenen Beweise lediglich dargetan werden sollte, daß solche Zusagen "zu den Tathandlungen des Angeklagten wesentlich beigetragen haben" (Bd III S 111 f d.A). Die Abweisung der bezüglichen, in der Hauptverhandlung gestellten (vgl Band III/S 111 und 112) Beweisanträge bedeutete solcherart keine Beeinträchtigung wesentlicher Verteidigungsinteressen. Soweit sich der Beschwerdeführer schließlich unter Anrufung des Nichtigkeitsgrundes der Z 9 lit a (sachlich jedoch aus dem Nichtigkeitsgrund der Z 5) des § 281 Abs. 1 StPO dagegen wendet, daß der zu Punkt A/ II./ des Urteilssatzes bezeichnete Tatzeitraum den 31. August 1981 als Tag der Einbringung des Ausgleichsantrages mitumfaßt, ist erneut auf die Einheit des in Rede stehenden Tatverhaltens und die rechtliche Unerheblichkeit einer diesbezüglich bis ins Detail gehenden zeitlichen Eingrenzung zu verweisen.
II./ ZUm Faktenkomplex B (betrügerische Krida):
Der den Schuldspruch wegen Verbrechens der betrügerischen Krida bekämpfenden Beschwerdeargumentation kommt schon insoweit Berechtigung zu, als der Angeklagte gestützt auf den § 281 Abs. 1 Z 5 StPO (der Sache nach teils auch unter Relevierung von Feststellungsmängeln im Sinn der Z 9 lit a leg cit) unvollständige Begründung der objektiven und subjektiven Tatsachenfeststellungen geltend macht.
Das Wesen der betrügerischen Krida liegt in der vorsätzlichen Verletzung der Gläubigerrechte durch die wirkliche oder scheinbare Verringerung des zur Befriedigung der Gläubiger bestimmten Vermögens, wobei die eingetretene Vermögensverringerung für die Verletzung der Befriedigungsrechte der Gläubiger (oder eines Teiles derselben) kausal sein muß. Der Vorsatz des Täters muß auf die Vereitelung bzw Schmälerung eines Befriedigungsanspruches gerichtet sein (vgl SSt 47/47). Davon ausgehend kommt den in der Hauptverhandlung hervorgekommenen Tatumständen insoweit entscheidungswesentliche Bedeutung zu, als sie die objektiven Modalitäten der inkriminierten Vermögensverschiebungen (betreffend die von Kunden der Firma "B*** A***" im Zusammenhang mit den von den Punkten B I 1./ bis 6./ und B III des Urteilssatzes erfaßten Geschäftsfällen geleisteten Zahlungen in der Gesamthöhe von 214.080 S und dem auf fingierte Lohnzahlungen entfallenden Gesamtbetrag von 20.500 S - Punkt B II des Urteilssatzes) und die jeweils zugrundegelegene Tätervorstellung berühren. Bedeutsam erscheinen hier die Ausführungen des Buchsachverständigen in seinem in der Hauptverhandlung verlesenen Gutachten über den Bestand eines die Verrechnung wechselseitiger Ansprüche zwischen dem Angeklagten und der Firma "B*** A***" betreffenden Kontos und über offenkundig mit einzelnen der inkriminierten Vorgänge zusammenhängende Kontobewegungen (vgl Band II/ S 161, 163). Für die Beurteilung sowohl der objektiven als auch der subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 156 StGB ist es nämlich von maßgeblichem Einfluß, ob und in welchem Umfang die durch die inkriminierten Geldtransaktionen des Angeklagten eingetretene Verringerung des Firmenvermögens durch Belastungen seines nach den Ausführungen des Sachverständigen im tataktuellen Zeitraum ein Spesenguthaben von 176.638,36 S ausweisenden Verrechnungskontos ausgeglichen wurde. So gesehen ist aber der Beschwerde beizupflichten, daß das Schöffengericht bei Ablehnung der jede eigennützige Geldverwendung leugnenden Verantwortung des Erstangeklagten als unglaubwürdig dazu verhalten gewesen wäre, die aus dem im Buchsachverständigengutachten behandelten Verrechnungskonto erzielbaren Aufschlüsse und insbesondere den Umstand in seine Erwägungen miteinzubeziehen, daß der Spesenanspruch des Angeklagten gegen die Firma "B*** A***" nach der Gesamtheit der Beweisergebnisse nicht ohne Bezug auf die zu Punkt B des Urteilssatzes inkriminierten Tathandlungen zumindest um 93.000 S gekürzt wurde (vgl Band I/S 151 ff, Band II/S 161). Der in diesem Zusammenhang vertretenen Beschwerdeauffassung, ein gemäß dem § 156 Abs. 2 StGB erheblicher Deliktsschaden komme unter Berücksichtigung des Spesenguthabens lediglich in der Höhe des den Kontostand von 176.638,36 S übersteigenden Differenzbetrages in Betracht, ist zwar entgegenzuhalten, daß das bloße Gegenüberstehen von Forderungen an sich noch nicht zum Eintritt einer (schadensmindernden) Kompensationswirkung genügt, eine solche vielmehr zusätzlich (entsprechend offengelegten) Aufrechnungswillen voraussetzt (vgl Mayerhofer-Rieder, StGB 2 , ENr 86 zu § 133). Gerade deshalb ist aber für die Beurteilung der subjektiven Tatseite ua die Frage von Bedeutung, ob die Nichtabführung von Kundenzahlungen nach den dem Angeklagten bekannt gewesenen betriebsinternen Buchungsvorgängen regelmäßig (wenn auch mit entsprechender zeitlicher Verzögerung) mit den einbehaltenen Geldbeträgen korrespondierende Belastungen seines Verrechnungsguthabens nach sich zog. In dem Maß, in dem die auf kompensationsweise Aufrechnung der eigennützig verwendeten Firmengelder gegen offene Spesenansprüche gerichtete Tätererwartung steigen mußte, verringert sich zwangsläufig der Raum für die Annahme eines gemäß dem § 156 StGB deliktsspezifischen Vorsatzes. Der für den Tatzeitraum erheblichen Gebarung des in Rede stehenden Verrechnungskontos kommt daher entscheidungswesentliche Bedeutung zu, weshalb es in der Begründung des angefochtenen Urteils entsprechender Konstatierungen sowie der Mitberücksichtigung dieser Feststellungen im Rahmen jener Erwägungen bedurft hätte, aus denen der Schöffensenat der in subjektiver Hinsicht leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers den Glauben versagte. Ohne daß es eines Eingehens auf das weitere Punkt B des Urteilssatzes betreffende Beschwerdevorbringen bedarf, war mithin das angefochtene Urteil im Schuldspruch wegen betrügerischer Krida aufzuheben. Hinzugefügt sei, daß die Punkt I B betreffende Rechtsrüge (§ 281 Abs. 1 Z 9 lit a StPO), das angefochtene Urteil lasse im Gegensatz zum Gutachten des Buchsachverständigen unberücksichtigt, daß in den Schadensbeträgen die jeweils anteilige, strafrechtlich aber unerhebliche und daher vom Schuldspruch auszuklammernde Umsatzsteuer enthalten sei, schon deshalb ins Leere geht, weil auch Abgabenschulden zu den gemäß dem § 156 StGB geschützten Befriedigungsrechten zählen. Die Ausgliederung der Umsatzsteuer im Gutachten des Buchsachverständigen beruht lediglich darauf, daß der Sachverständige allein den der Firma "B*** A***" erwachsenen Schaden errechnete (vgl Band II/S 161, 163).
III:/ Zu den Schuldsprüchen wegen der Finanzvergehen:
Zutreffend erblickt der Beschwerdeführer einen (weiteren) Begründungsmangel vor allem darin, daß das Erstgericht die Grundlagen seiner Berechnung der Verkürzungsbeträge nicht ausreichend dargelegt habe.
Voranzustellen ist, daß (abgesehen von der Art der hier in Rede stehenden Abgaben) die in dem Erkenntnis eines verstärkten Senates des Obersten Gerichtshofes (13 Os 28/76 = EvBl 1977/166) behandelte, unter dem Begriff Bindungswirkung bekannte Problematik, die in der Beschwerde aufgegriffen wurde und der Generalprokuratur mit als Grundlage ihrer negativen Stellungnahme zur Rüge einer fehlerhaften Abgabenbemessung dient, für diesen Fall - ausgenommen das Urteilsfaktum E - schohn deshalb ohne Bedeutung ist, weil die bezüglichen Abgabenbescheide in einem Verfahren ergingen, in welchem dem Beschwerdeführer keine Parteistellung zukam. Sie wurden nämlich - vom erwähnten Ausnahmefall abgesehen - sämtlich nicht dem Angeklagten selbst, sondern dem Masseverwalter des in Konkurs verfangenen Unternehmens zugestellt. Damit sind aber die im erwähnten Erkenntnis des Obersten Gerichtshofes dargestellten Überlegungen zur Wirksamkeit einer rechtskräftigen Abgabenfestsetzung durch die Verwaltungsbehörde für die gerichtliche Strafrechtspflege insoweit von vornherein nicht auf diesen Straffall
übertragbar (vgl 11 Os 173/79 = SSt 51/32; 10 Os 54/84; VwGH v.
8.6.1982, Zl 81/14/0160 = AnwBl 1983 92 uva).
Das bringt des weiteren mit sich, daß das Schöffengericht in diesem Umfang jedenfalls gehalten war, das wahre Ausmaß der vom Angeklagten bewirkten Abgabenverkürzung eigenständig - wenngleich auch zulässigerweise unter Heranziehung der Ergebnisse des jeweiligen Abgabenverfahrens - zu ermitteln. Inwieweit sich das Schöffengericht dieser Aufgabe unterzog und auf Grund welcher Gegebenheiten, Überlegungen und Berechnungen es zu den festgestellten Verkürzungsbeträgen gelangte, ist allerdings den dazu dürftigen Urteilsgründen nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen. Teilweise, so zur Faktengruppe D, fehlen Hinweise in dieser Richtung überhaupt (Band III S 157 ff d.A), zur Faktengruppe F wird (nach Erwähnung der Aussage des Zeugen Helmut G***, wonach die Wertberechnung durch das Zollamt nach den anläßlich einer Hausdurchsuchung vorgefundenen Rechnungen der Firma S*** vorgenommen wurde) lediglich angeführt, daß "mit Bescheid vom 27.Mai 1982 ein Betrag von 126.558 S festgesetzt wurde, wobei "in diesem Betrag 4.653 S betreffend das Faktum E*** und 16.678 S betreffend das Faktum J*** enthalten seien" (Band II S 160 d.A). Eine eingehendere Begründung wäre aber umso mehr geboten gewesen, als sich der Angeklagte zu einzelnen Finanzvergehen (D 1, D 3) nicht oder doch nur eingeschränkt (F 1) schuldig bekannte und die von ihm erklärte Anerkennung der "Werte und Zollwerte" (Bd III S 103 d.A) für sich allein noch nicht als Zustimmung zur Berechnung der Verkürzungsbeträge gewertet werden kann.
Demnach erweist sich der Beschwerdevorwurf unzureichender Urteilsbegründung als berechtigt.
Muß aber aus diesem Grund der Schuldspruch zu den Urteilsfakten D und F behoben werden, dann gilt dies mangels Trennbarkeit (im Fall eines Freispruches zu den Urteilsfakten F wäre die gerichtliche Zuständigkeit zur Ahndung aller übrigen dem Angeklagten zur Last liegenden Finanzvergehen nicht mehr gegeben) auch für das Urteilsfaktum E.
Mithin war das angefochtene Urteil in seinem finanzstrafrechtlichen Teil zur Gänze aufzuheben und dem Erstgericht eine Verfahrenserneuerung aufzutragen, wobei auf das übrige Beschwerdevorbringen zu diesen Anfechtungspunkten nicht mehr eingegangen zu werden brauchte.
Im erneuerten Verfahren wird das Schöffengericht zu beachten haben, daß in bezug auf den Verzollungsfall zu WE 600/108.595/0080 (betreffend Griller der Typen Ronny, Björn und Gunnar) im Gegensatz zu den anderen Verzollungsfällen der Urteilsfakten F 1 und 2 keine Rechnung mit einem auf fernöstliche Herkunft hinweisenden äußeren Anschein, sondern eine Rechnung mit der Firmenbezeichnung "AB J*** und H***" zugrundelag (vgl die Unterlagen im zollamtlichen Warenerklärungsordner, 28. und 29. Blatt vom Aktenende gezählt). Solcherart erweist sich aber die Urteilsfeststellung, daß der Angeklagte Ing.Z*** in sämtlichen zu den Punkten F 1 und 2 des Schuldspruches inkriminierten Fällen den Gebrauch selbst verfertigter "fernöstlicher" Rechnungen veranlaßte, in bezug auf den erörterten Ausnahmefall tatsächlich nicht als aktenkonform.
IV./ Zum Faktenkomplex G (Urkundenfälschung):
Es trifft zu, daß dem Schuldspruch wegen Vergehens der Urkundenfälschung, soweit er sich (in Anbetracht der ausdrücklichen Bezugnahme auf die zu den Punkten F 1./ und 2./ des Urteilssatzes erfaßten 26 Verzollungsvorgänge) auch auf die Verzollung zu WE Nr 600/108595/0080 erstreckt, Nichtigkeit nach dem § 281 Abs. 1 Z 5 StPO anhaftet. Wie bereits zum Faktenkomplex Punkt F des Urteilssatzes dargetan (siehe oben Abschnitt III/ 3), lag dem bezüglichen Verzollungsvorgang eine Rechnung zugrunde, deren äußerer Anschein keinen Zusammenhang mit einem asiatischen Unternehmen, sondern einen skandinavischen Ursprung der Ware nahelegt. Die Manipulationen mit Geschäftspapieren "fernöstlicher" Provenienz betreffenden Urteisfeststellungen bilden mithin keine hinreichende Grundlage für die (dem bezüglichen Schuldspruch inhärente) Konstatierung, daß der Beschwerdeführer mit Rechnungsformularen eines in Schweden ansässigen Unternehmens in analoger Weise verfuhr. Dementsprechend war auch der Schuldspruch wegen Urkundenfälschung in diesem Punkt aufzuheben und dem Erstgericht auch diesbezüglich Verfahrenserneuerung bzw -ergänzung aufzutragen.
Soweit der Beschwerdeführer seinen Schuldspruch wegen Urkundenfälschung darüber hinaus auch in Ansehung der verbleibenden 25 Fälle inkriminierter Rechnungsfälschungen als im Sinn des § 281 Abs. 1 Z 5 StPO unvollständig begründet bekämpft, beschränkt er sich auf einen im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen Angriff auf die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz. In Anbetracht der geständigen Verantwortung des Angeklagten nicht nur in der Hauptverhandlung (Band III/S 103/104), sondern zuletzt auch vor dem Zollamt Salzburg (vgl Blätter 14 vs und 15 des Zollstrafaktes) und der Deckung in den übrigen Beweisergebnissen (vgl insbesondere die zollamtlichen Angaben des Josef M***, Blatt 30 im Zollstrafakt), bestand schon im Interesse einer gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs. 2 Z 5 StPO) kein Anlaß, die vom Schöffensenat als "beschönigende Ausreden" eingestuften (US 33), solcherart als unglaubwürdig verworfenen und durch die Anführung der jeweiligen Fundstellen im Zollstrafakt ausreichend konkretisierten Exkulpierungsversuche in der Urteilsbegründung der vom Nichtigkeitswerber vermißten detaillierten Erörterung zu unterziehen. Da solcherart nach dem Urteilssachverhalt der reklamierten Ausfüllung von Blankorechnungen innerhalb einer von "fernöstlichen" Geschäftspartnern erteilten Ermächtigung jedes Substrat entzogen ist, entbehrt der in Rede stehende Einwand auch einer prozeßordnungsgemäßen Ausführung, soweit der Angeklagte ihn unter dem Gesichtspunkt des Nichtigkeitsgrundes gemäß dem § 281 Abs. 1 Z 9 lit a StPO als Rechtsrüge verstanden wissen will. Aus all diesen Erwägungen war insgesamt wie aus dem Spruch ersichtlich zu erkennen.
Mit seiner durch die Aufhebung des Urteiles im (ihn betreffenden) Strafausspruch gegenstandslos gewordenen Berufung war der Angeklagte Ing.Klaus Peter Z*** auf diese Entscheidung zu verweisen.
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