OGH 11Os58/97 (RS0109555)

OGH11Os58/9710.2.1998

Rechtssatz

Der tatbestandsimmanente Vermögensschaden beim Spendenbetrug liegt vor, wenn das einseitige Vermögensopfer des Spenders bei gebotener wirtschaftlicher Betrachtungsweise eine unvernünftige Ausgabe ist, weil das Ziel, wirtschaftliche Werte zur Förderung des Spendenzweckes zu schaffen, verfehlt wird.

Normen

StGB §146

11 Os 58/97OGH10.02.1998
12 Os 88/15fOGH03.03.2016

Auch; Beisatz: Wird eine Subvention oder Förderung unter Angabe falscher Tatsachen erlangt und für einen anderen Zweck als jenen verwendet, für den sie gewährt wurde, tritt der Betrugsschaden dann ein, wenn die mit der Förderung verfolgten Ziele, wirtschaftliche Werte entsprechend den jeweiligen Förderungsrichtlinien zu schaffen, nicht erreicht werden. (T1)

17 Os 14/16mOGH06.12.2016

Vgl auch; Beis ähnlich wie T1

12 Os 54/17hOGH21.09.2017

Vgl auch; Beis wie T1

13 Os 134/17fOGH14.03.2018

Vgl; Beis ähnlich wie T1

12 Os 108/18aOGH06.11.2018

Auch

12 Os 103/19tOGH15.10.2019

Vgl; Beisatz: Ein Vermögensschaden tritt in solchen Fallkonstellationen jedoch nur dann ein, wenn der Getäuschte die Vermögenswerte bei Kenntnis der wahren Sachlage nicht übergeben hätte. (T2)

11 Os 49/20wOGH08.01.2021

Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Dass der Getäuschte die Vermögenswerte bei Kenntnis der wahren Sachlage nicht übergeben hätte, beschreibt beim Betrug idR nur die Kausalität des (täuschungsbedingten) Irrtums für die Vermögensverfügung. Anders bei einseitigen Vermögensopfern (zB Spenden- oder Bettelbetrug): Dort bewirkt die (ohnehin opfergewollt vermögensmindernde) Verfügung dann einen Vermögensschaden, wenn sie auf einem derartigen (vom Täter verursachten Motiv-)Irrtum beruht. (T3a); Beisatz: Die vermögenswerten Leistungen des Österreichischen Skiverbandes und eines Sportartikelherstellers wurden - vom Angeklagten gewollt täuschungs- und irrtumsbedingt ‑ tatsächlich geleistet, ohne dass eine wirtschaftlich werthaltige Gegenleistung des Angeklagten zu erwarten bzw von diesem geschuldet gewesen oder erbracht worden wäre. Bei den betreffenden Aufwendungen handelte es sich sohin um einseitige Vermögensopfer der Leistenden („Zuwendungen“), die bei Kenntnis vom Doping des Beschwerdeführers nicht erbracht worden wären. (T3)

12 Os 113/21sOGH13.12.2021

Vgl; Beisatz: Liegen aber die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vor (hätte der Täter also auch ohne die Täuschung die Subvention erhalten), dann tritt kein Schaden ein. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19980210_OGH0002_0110OS00058_9700000_002

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