OGH 11Os57/01

OGH11Os57/0111.6.2001

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Juni 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Eichinger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Avni S***** wegen des Verbrechens nach §§ 28 Abs 2 und Abs 3 SMG, 15 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 13. Dezember 2000, GZ 8 Vr 205/00-60, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Avni S***** (zu I.) des Verbrechens nach §§ 28 Abs 2 und Abs 3 SMG, 15 StGB und (zu II.) des Vergehens nach § 27 Abs 1 SMG schuldig erkannt.

Danach hat er in Graz den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift

I. versucht, in einer großen Menge als Mitglied einer Bande gewerbsmäßig in Verkehr zu setzen, indem er und gesondert verfolgte Bandenmitglieder einem verdeckten Ermittler

a) am 7. und 10. März 1997 0,12 Gramm Kokain und 2,6 Gramm Heroin, sowie

b) am 27. März 1997 157,3 Gramm Heroin übergaben, weiters

II. am 21. Jänner 2000 besessen, indem er 0,9 Gramm Kokain mit sich führte.

Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4 und 5 (inhaltlich auch Z 5a) StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Rechtliche Beurteilung

Die Verfahrensrüge (Z 4) kritisiert die Abweisung des in der Hauptverhandlung vom 13. Dezember 2000 gestellten Antrags auf neuerliche Vernehmung des Zeugen Bezirksinspektor K***** "zum Zweck der Abklärung des Berichtes bzw der Eintragung im kriminalpolizeilichen Aktenindex zum Beweis dafür, dass dieser Bericht AS 69 ff erst nachträglich erfasst wurde und daher im kriminalpolizeilichen Aktenindex erst später verbucht wurde".

Der Beschwerde zuwider durfte das Erstgericht diesen Antrag im Ergebnis zu Recht abweisen. Zum einen ergeben sich weder aus der Aktenlage (S 69, 115/I) noch aus der Aussage des beantragten Zeugen in der Hauptverhandlung vom 18. Oktober 2000 (s insbesondere S 441/I letzter Abs) Anhaltspunkte dafür, dass der angeführte Bericht und die Eintragung in den kriminalpolizeilichen Aktenindex fehlerhaft datiert, dh zu einem anderen Zeitpunkt als am 7. Juni 1998 zustande gekommen seien. Zum anderen wurde im Beweisantrag nicht dargetan und war auch aus der Sachlage nicht ersichtlich, welche Bedeutung diesem - somit im Sinn des angestrebten Beweisthemas völlig unstrittigen, wenn auch im Urteil nicht erwähnten - Umstand (im Sinn einer erst mehr als ein Jahr nach der Tat erfolgten Anzeigeerstattung) für die Lösung der Schuldfrage zukommen solle (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 19). Auch die Beschwerde vermag mit ihrem - im Übrigen gegen das Neuerungsverbot verstoßenden (Mayerhofer aaO E 41) - Vorbringen, dass der Inhalt des Berichts in Widerspruch zu einem weiteren Bericht vom 26. Jänner 2000 stehe, keine Umstände darzutun, die die Relevanz des Zeitpunkts des (in dieser Sache ohnehin nicht ersten - siehe S 23 ff/I) Berichts und der Eintragung in den kriminalpolizeilichen Index klarmachen könnten.

Der Mängelrüge (Z 5) zuwider stützt sich der Schuldspruch keineswegs nur auf die Angaben eines verdeckten Ermittlers "vom Hörensagen", vielmehr auch auf die Observationsfotos, auf denen sich der Angeklagte sogar selbst wiedererkannt hat, weiters die Aussage des den Angeklagten identifizierenden Zeugen Denis S***** in der Hauptverhandlung, die eigenen Wahrnehmungen der erhebenden Kriminalbeamten, sowie die Widersprüchlichkeit der Verantwortung des Angeklagten einschließlich des Umstands, dass dessen Alibi als widerlegt angesehen wurde (US 7 ff). Soweit die Beschwerde aber die Beweiskraft einzelner dieser Verfahrensergebnisse bestreitet, bekämpft sie unzulässiger Weise die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen Schuldberufung.

Sie vermag damit auch (Z 5a) keine aus den Akten ableitbaren erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Urteilsannahmen zu wecken.

Anzumerken (aber - weil nicht zum Nachteil des Angeklagten wirkend - nicht aufzugreifen) bleibt, dass die Übergabe von Suchtgift in den Alleingewahrsam eines verdeckten Ermittlers nach der aktuellen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (ÖJZ-LSK 2000/79, 15 Os 179/99, 13 Os 60/00) vollendetes und nicht bloß versuchtes Inverkehrsetzen iSd § 28 Abs 2 SMG verwirklicht.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung resultiert (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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