OGH 11Os56/00

OGH11Os56/0027.6.2000

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Juni 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lackner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Horst Ernst E***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 28. März 2000, GZ 7 Vr 3222/99-17, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluss wurde die gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 15. März 2000 (ON 15 des Vr-Aktes) von Horst Ernst E***** selbst angemeldete, am 20. März 2000 bei Gericht eingelangte Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285a Z 1 StPO zurückgewiesen, weil der Genannte das Urteil nach Rechtsmittelbelehrung unter ausdrücklichem Rechtsmittelverzicht angenommen hat (S 108).

Der dagegen erhobenen Beschwerde zuwider ist die nunmehrige Behauptung des (im Übrigen voll geständigen) Angeklagten, zum Zeitpunkt seiner Rechtsmittelerklärung "geistig total abwesend" gewesen zu sein und auch von der Verhandlung nichts mitbekommen zu haben, nicht geeignet, die Unwiderruflichkeit des (im Beisein seines Verfahrenshelfers abgegebenen) Rechtsmittelverzichts zu beseitigen (Mayerhofer StPO4 § 285a E 29 ff).

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