Spruch:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde die gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 15. März 2000 (ON 15 des Vr-Aktes) von Horst Ernst E***** selbst angemeldete, am 20. März 2000 bei Gericht eingelangte Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285a Z 1 StPO zurückgewiesen, weil der Genannte das Urteil nach Rechtsmittelbelehrung unter ausdrücklichem Rechtsmittelverzicht angenommen hat (S 108).
Der dagegen erhobenen Beschwerde zuwider ist die nunmehrige Behauptung des (im Übrigen voll geständigen) Angeklagten, zum Zeitpunkt seiner Rechtsmittelerklärung "geistig total abwesend" gewesen zu sein und auch von der Verhandlung nichts mitbekommen zu haben, nicht geeignet, die Unwiderruflichkeit des (im Beisein seines Verfahrenshelfers abgegebenen) Rechtsmittelverzichts zu beseitigen (Mayerhofer StPO4 § 285a E 29 ff).
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