OGH 11Os53/96 (11Os61/96)

OGH11Os53/96 (11Os61/96)7.5.1996

Der Oberste Gerichtshof hat am 7.Mai 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Hager, Dr.Schindler, Dr.Rouschal und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richter- amtsanwärterin Mag.Gottweis als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ingo Erich M***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten, schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 und Abs 3 sowie 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 9.Jänner 1996, GZ 21 Vr 1336/95-41, sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen den (Widerrufs-)Beschluß vom selben Tag, Seite 307 iVm ON 41, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ingo Erich M***** der Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 und Abs 3 sowie 15 StGB (I A 1 und 2, B bis E) und der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB (III A) sowie der Vergehen der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs 1 StGB (II A und B, zu B als Bestimmungstäter nach § 12 zweiter Fall StGB), der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB (III B bis D, zu C und D als Bestimmungstäter nach § 12 zweiter Fall StGB) und der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB als Bestimmungstäter nach § 12 zweiter Fall StGB (IV) schuldig erkannt.

Nach dem von der Rechtsmittelanfechtung betroffenen Teil des Schuldspruches hat er mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, andere durch die Vorgabe, ein zahlungsfähiger und zahlungswilliger Darlehensnehmer (A 1 und 2) oder ein zahlungsfähiger und zahlungswilliger Kunde (B) zu sein, sohin durch Täuschung über Tatsachen, zur Erbringung von Leistungen verleitet bzw zu verleiten versucht, die sie in einem insgesamt 500.000 S übersteigenden Betrag am Ver- mögen schädigten bzw schädigten sollten, nämlich

A/ Patrick S*****

1. in der Zeit von Anfang August bis 22.September 1995 in Egg bzw Andelsbuch zur Zuzählung mehrerer Darlehensbeträge in einem nicht näher feststellbaren, jedoch 25.000 S übersteigenden Betrag;

2. am 4.September 1995 in Egg zur Zuzählung eines Darlehens von 270.000 S und

B/ am 14.September 1995 Bedienstete der Firma Werner R***** GesmbH & Co in Andelsbuch zur Ausfolgung des mit Kaufvertrag vom 4.September 1995 gekauften PKW Audi 80 Quattro im Wert von 244.000 S samt CD-Wechsler im Wert von ca 22.000 S.

Rechtliche Beurteilung

Gegen den Schuldspruch zu den Fakten I A 1, 2 und B wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; indes zu Unrecht.

Entgegen dem Vorbringen in der Verfahrensrüge (Z 4) bewirkte die Abweisung des in der Hauptverhandlung am 9.Jänner 1996 gestellten Antrages - nur auf die Abweisung dieses Beweisantrages beziehen sich die Ausführungen der Nichtigkeitsbeschwerde inhaltlich, wiewohl einleitend auf die "Anträge Seite 24 des HV-Protokolles vom 9.Jänner 1996" verwiesen wird - auf Einvernahme des informierten und mit dem Kreditantrag des Zeugen Patrick S***** befaßten Vertreters der H*****-Bank B***** zum Beweis dafür, "daß S***** unter Vorlage des Typenscheins und des von ihm unterfertigten Kaufvertrages um einen Kredit ansuchte und auch erklärte, er sei der tatsächliche Käufer des PKWs der Firma R*****" (303), keine Beeinträchtigung von Verteidigungsinteressen, weil das Erstgericht - wie der Begründung des abweislichen Zwischenerkenntnisses (305) sowie den bezüglichen Urteilskonstatierungen (US 22) zu entnehmen ist und im übrigen auch vom Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift zugestanden wird - ohnedies von dem angestrebten Beweisergebnis ausging.

Die dazu erst in der Rechtsmittelschrift vorgebrachte Ergänzung des Beweisbegehrens "...... was auch tatsächlich so war" (gemeint: daß Patrick S***** den PKW Audi Quattro für sich und nicht für den Angeklagten erworben habe), hat außer Betracht zu bleiben, weil sich die Prüfung der Berechtigung einer Verfahrensrüge stets an dem erstinstanzlichen Zwischenerkenntnis auf der Basis des in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrages und der Verfahrensergebnisse zu jenem Zeitpunkt zu orientieren hat (Mayerhofer/Rieder StPO3 § 281 Z 4 E 40 und 41). Abgesehen davon hätte der Beschwerdeführer bei der Antragstellung nach Lage des Falles darlegen müssen, inwiefern der beantragte Zeuge über (weitergehende) Informationen verfügte, die einen Hinweis auf die vom Beschwerdeführer gezogene Schlußfolgerung zu liefern vermocht hätte (Mayerhofer/Rieder aaO E 19).

Der Argumentation der Beschwerde, daß das Erstgericht aus der Unterfertigung des Kaufvertrages durch S***** und seiner Erklärung anläßlich der (versuchten) Kreditaufnahme, Käufer des PKWs zu sein, schließen hätte müssen, daß S***** den PKW für sich gekauft hat und somit bezüglich dieses Faktums mit Freispruch vorzugehen gewesen wäre, genügt die Erwiderung, daß sich der Angeklagte damit über die gegenteiligen Urteilsannahmen (US 21, 22, 27 ff) hinwegsetzt und in Wahrheit auf urteilsfremder Grundlage unzulässig die Beweiswürdigung des Erstgerichtes bekämpft.

Auch die Tatsachenrüge (5 a) versagt. Der Beschwerdeführer unternimmt darin nämlich lediglich den Versuch, unter Hinweis auf die Unglaubwürdigkeit der Angaben des Zeugen S***** in der Hauptverhandlung vom 9.Jänner 1996 seiner eigenen leugnenden Verantwortung zum Durchbruch zu verhelfen und zu einer für ihn günstigeren Tatversion zu gelangen. Er bekämpft damit in unzulässiger Weise (NRsp 1994/176) die erstrichterliche Beweiswürdigung; das bezügliche Vorbringen ist nicht geeignet, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des dem Schuldspruch zugrundeliegenden entscheidenden Tatsachensubstrats aufzuzeigen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Zum (unangefochten gebliebenen) erstgerichtlichen Schuldspruch wegen des Vergehens der Körperverletzung als Bestimmungstäter (Punkt IV) sei der Vollständigkeit halber noch bemerkt, daß eine Anstiftung zur Körperverletzung der eigenen Person nicht von der Strafdrohung nach §§ 12, 83 Abs 1 StGB erfaßt wird, weil nach dem Normzweck das Opfer als alleiniges Schutzobjekt des Tatbestandes keine strafbare Beteiligung setzen kann. Selbst aus der gegenteiligen Sicht des Erstgerichtes wäre mit Rücksicht auf das Zusammenwirken von Körperverletzer und Opfer bei dieser Straftat schon angesichts der Subsidiarität der Bestimmungstäterschaft in Wahrheit von den Kriterien einer Mittäterschaft auszugehen, wobei das Opfer das Tatbestandserfordernis der Verletzung "eines anderen" nicht erfüllt hätte.

Ein Vorgehen nach § 290 Abs 1 StPO in Ansehung des Schuldspruchs wegen Körperverletzung ist allerdings nach Lage des Falles nicht erforderlich, weil die Verursachung der Verletzung der Herstellung eines in der Folge auch gebrauchten falschen Beweismittels im Sinne des § 293 StGB entsprach, weshalb die Tat bei dieser Beurteilung einer strengeren Bestrafung zu unterziehen gewesen wäre und der Angeklagte durch die unrichtige Subsumtion keinen Nachteil erlitten hat.

Über die Berufung und die Beschwerde gegen den im sachlichen Zusammenhang mit dem Strafausspruch stehenden Widerrufsbeschluß wird der hiefür zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben (§§ 285 i, 498 Abs 3 StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.

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