OGH 11Os50/05w

OGH11Os50/05w26.7.2005

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Juli 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wagner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dieter D***** wegen des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 20. Dezember 2004, GZ 29 Hv 141/04t-113, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch rechtskräftige Teilfreisprüche enthaltenden Urteil wurde Dieter D***** des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB schuldig erkannt, weil er sich nach dem 28. April 2004 den ihm von Johann S***** zur Weiterleitung an die T***** GmbH anvertrauten Betrag von

11.990 EUR mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz zugeeignet hatte.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Z 5, 9 (ersichtlich gemeint:) lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl. Der Einwand der Mängelrüge (Z 5), die angefochtene Entscheidung enthalte keine hinreichende Sachverhaltsgrundlage für die Urteilsannahme, der Beschwerdeführer habe den ihm von Johann S***** überwiesenen Geldbetrag „widerrechtlich" und „treuwidrig" für sich verwendet, übergeht die tatrichterlichen Konstatierungen, wonach der Beschwerdeführer vertraglich verpflichtet war, den Betrag an den Lieferanten weiterzuleiten und auch wusste, dass ihm dieser solcherart nur anvertraut worden war (US 9).

Aus welchem Grund (hinsichtlich des Schuldspruchs) die beweiswürdigende Bezugnahme auf die Verantwortung des Beschwerdeführers im Zusammenhalt mit den Angaben des Zeugen Johann S***** (US 10) dem Begründungsgebot des § 270 Abs 2 Z 5 StPO nicht entsprechen soll, vermag die Beschwerde nicht darzulegen. Sie löst die Urteilspassage, „für den Senat ist auch der Bereicherungsvorsatz erwiesen" (US 11), aus dem diesen Schluss erläuternden Sinnzusammenhang (US 10 letzter Absatz bis US 11 erster Absatz) und bezeichnet sie solcherart unter Vernachlässigung der gebotenen Gesamtbetrachtung der Entscheidungsgründe zu Unrecht als mangelhaft. Das Erstgericht hielt die (zum Schuldspruch nur bezüglich der subjektiven Tatseite) leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers in den Entscheidungsgründen fest und legte dar, aus welchen Gründen es dieser nicht folgte (US 10 f). Eine darüber hinausgehende Auseinandersetzung mit jedem Aussagedetail unterblieb - dem Gebot zur gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) folgend - zu Recht.

Das Beschwerdevorbringen, Johann S***** habe im polizeilichen Vorverfahren entgegen den - diesbezüglich der Verantwortung des Beschwerdeführers (S 125/III) folgenden - Urteilskonstatierungen angegeben, (nicht am 28. April 2004, sondern) am 10. Mai 2004 die zweite Teilzahlung an den Beschwerdeführer geleistet zu haben, bezieht sich nicht auf entscheidende Tatsachen.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet mangelnde Feststellungen zur zivilrechtlichen Natur der Vertragsbeziehung des Beschwerdeführers zu Johann S*****, ohne aus dem Gesetz abzuleiten, aus welchem Grund dies aus strafrechtlicher Sicht bedeutsam sein soll. Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass bei der Beurteilung des Tatbestandsmerkmals des „Anvertrauens" allein darauf abzustellen ist, ob die Sache bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung der Verfügungsgewalt des Übergebers in den alleinigen Gewahrsam des Täters übertragen wurde, nicht jedoch auf die zivilrechtliche Natur und Gültigkeit des dieser Transaktion zugrundeliegenden Rechtsgeschäfts oder vertragsähnlichen Rechtsverhältnisses (Fabrizy StGB8 § 133 Rz 4).

Auch das fehlende Feststellungen zum Unterbleiben der mit den gegenständlichen Überweisungen korrespondierenden Warenlieferung sowie zur angeblichen „Lieferverpflichtung" der T***** GmbH behauptende Vorbringen lässt nicht erkennen, aus welchem Grund diesen Umständen Subsumtionsrelevanz zukommen soll. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die - vom Zeugen S***** angegebene (S 135/III) und auch vom Beschwerdeführer zugestandene (S 127, 135/III) - Nichtlieferung durch die Gesamtheit der Entscheidungsgründe im Zusammenhalt mit dem - auf dem Anerkenntnis des Beschwerdeführers (S 135/III) basierenden - Adhäsionserkenntnis (US 3, 12) hinreichend zum Ausdruck kommt.

Der Einwand, aus dem - im Übrigen der Entscheidung sehr wohl zugrunde gelegten (US 3) - Umstand, dass der Beschwerdeführer am 2. Juni 2004 in Untersuchungshaft genommen worden ist, „hätte sich ergeben", dass er nicht mit auf die Verwirklichung des Tatbestandes des § 133 StGB gerichtetem Vorsatz gehandelt habe, geht nicht von den (gegenteiligen) Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 9) aus, sondern bekämpft diese nach Art einer in kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung und verfehlt solcherart den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt.

Die Behauptung, zur fehlerfreien rechtlichen Beurteilung wären Konstatierungen über einen angeblichen Provisionsanspruch des Beschwerdeführers in der Höhe von 2.500 EUR erforderlich gewesen (offenbar gemeint: Z 10), wird - zumal mit Blick auf die veruntreute Geldsumme von 14.990 EUR sowie die Wertgrenzen des § 133 Abs 2 StGB - nicht aus dem Gesetz abgeleitet.

Die Subsumtionsrüge (Z 10) verlässt zur Gänze den gesetzlichen Anfechtungsrahmen, indem sie hypothetische Erwägungen zu einer allfälligen Strafbarkeit nach den Tatbeständen der §§ 146f und 153 StGB anstellt, hiebei aber die - insoweit wesentliche - Urteilsannahme übergeht, Johann S***** habe dem Beschwerdeführer die (sodann) veruntreuten Beträge auf entsprechender vertraglicher Basis zur Weiterleitung an einen Lieferanten anvertraut (US 9). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 285i StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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