Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Zoran S***** aufgrund des Wahrspruchs der Geschworenen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB schuldig erkannt, weil er am 27. September 2003 in Wien mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz versucht hatte, dem Günther B***** Bargeld in unbekannt gebliebener Höhe mit Gewalt unter Verwendung einer Waffe wegzunehmen, indem er diesen mit einem Eisenrohr attackiert und ihm Schläge gegen den Kopf versetzt hatte.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus Z 6 und 10 des § 345 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Mit dem - die Stellung einer Zusatzfrage nach dem Strafaufhebungsgrund des § 16 Abs 1 StGB anstrebenden - Vorbringen der Fragenrüge (Z 6), "das Beweisverfahren habe ergeben", dass der Angeklagte den Raubversuch (offenbar gemeint:) freiwillig beendet habe, wird ein konkretes, die begehrte Fragestellung indizierendes Verfahrensergebnis nicht einmal behauptet und solcherart der herangezogene Nichtigkeitsgrund nicht prozessordnungsgemäß zur Darstellung gebracht. Es sei aber nur der Vollständigkeit halber festgehalten, dass die den Raubversuch gänzlich leugnende Verantwortung des Angeklagten keinen Anlass zu dieser Zusatzfrage bietet und die Aussagen der Zeugen Günther B***** sowie Jürgen und Erika R*****, wonach sich der Erstgenannte gegen den Angriff gewehrt, den Angeklagten festgehalten und ihn - nachdem sich dieser losgerissen hatte - verfolgt habe (S 225, 227, 231), der Annahme eines freiwilligen Rücktritts vom Versuch diametral entgegenstehen. Die Beschwerdeansicht, ein Urteil sei aus Z 10 nichtig, wenn die vom Obmann der Geschworenen abzufassende Niederschrift (§ 331 Abs 3 StPO) "zeige", dass die Geschworenen bei der Beantwortung einer Frage von einem Missverständnis oder von unsachlichen Überlegungen ausgegangen seien, orientiert sich nicht am Gesetz, wonach dem Inhalt der Niederschrift - soweit (wie hier) kein Verbesserungsauftrag (§ 332 Abs 4 StPO) erteilt worden ist - unter dem Aspekt der Nichtigkeitsgründe keine Bedeutung zukommt (s auch Ratz, WK-StPO § 345 Rz 69). Die weitwendigen Ausführungen zur Z 10, die aus behaupteten Unzulänglichkeiten der Niederschrift eine verfehlte Lösung der Schuldfrage abzuleiten trachten, erweisen sich sohin als nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung vorgetragener und solcherart unzulässiger Angriff auf die Beweiswürdigung der Geschworenen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher mangels gesetzmäßiger Ausführung (§§ 344, 285d Abs 1 Z 1 StPO iVm § 285a Z 2 StPO) schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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