European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0110OS00041.26B.0421.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
[1] Die über * S* vom Landesgericht Salzburg mit Beschluss vom 18. Februar 2026, AZ 28 HR 81/26s, aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b und c StPO (ON 7.9.1) verhängte Untersuchungshaft wurde mehrfach, zuletzt mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 26. März 2026 (ON 64), aus demselben Haftgrund fortgesetzt. Über die gegen die letztgenannte Entscheidung von * S* eingebrachte Beschwerde (ON 67) hat das Oberlandesgericht Innsbruck noch nicht entschieden.
[2] Mit direkt an den Obersten Gerichtshof gerichteter – nicht von einem Verteidiger unterschriebenen – Eingabe vom 19. März 2026 erklärt der Beschuldigte „Grundrechtsbeschwerde“ gegen
1) „die Verfügung des Landesgerichts Salzburg, 28 HR 81/26s vom 18. Februar 2026, einen [vom Beschuldigten] beantragten Verteidiger in Bereitschaft nicht an der gerichtlichen Vernehmung am 18. Februar 2026 teilnehmen zu lassen“ sowie
2) den Beschluss vom 4. März 2026 auf Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers (ON 1.5),
3) die „Verfügung [...] vom 12. März 2026 auf verspätete Anberaumung und Durchführung einer Haftverhandlung erst am 12. März 2026“,
4) die im Rahmen der Haftprüfungsverhandlung vom 12. März 2026 erteilte Information, dass die Entscheidung über die zur Akteneinsicht freigegebenen Aktenstücke vom Gericht getroffen werden wird (ON 33, 6),
je des Landesgerichts Innsbruck, zu erheben.
[3] Weiters behauptet der Beschuldigte dadurch in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt worden zu sein, dass seine Beschwerden vom 2. März 2026 und vom 4. März 2026 gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 18. Februar 2026 (ON 7.9.1) und seine unter einem mit diesen Beschwerden erhobenen Grundrechtsbeschwerden von den Landesgerichten Salzburg und Innsbruck weder dem Oberlandesgericht Linz noch dem Obersten Gerichtshof vorgelegt worden seien.
Rechtliche Beurteilung
[4] Gemäß § 1 GRBG steht dem Betroffenen eine Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof zu, wenn er durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung nach Erschöpfung des Instanzenzugs in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt ist.
[5] Nach § 2 GRBG liegt eine Grundrechtsverletzung vor, wenn in den (demonstrativ) aufgezählten Fällen oder auch sonst bei einer Festnahme oder Anhaltung das Gesetz unrichtig angewendet (Abs 1) oder wenn die eine Freiheitsbeschränkung beendende gerichtliche Entscheidung oder Verfügung zu spät getroffen wurde (Abs 2). Daraus folgt, dass Beschwerdegegenstand nur ein richterlicher Akt sein kann, der für eine Freiheitsbeschränkung oder Anhaltung ursächlich war (vgl RIS‑Justiz RS0061004, Kier in WK2 GRBG § 1 Rz 25). Wenn diese Relevanz nicht vorliegt, sind darauf gerichtete Grundrechtsbeschwerden zurückzuweisen (14 Os 52/09t, Kier in WK2 GRBG § 1 Rz 29).
[6] Nach § 3 Abs 1 erster Satz GRBG ist in der Beschwerde anzugeben und zu begründen, worin der Beschwerdeführer die Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit erblickt. Die Grundrechtsverletzung ist daher nicht bloß zu behaupten, sondern mit den Gesetzen logischen Denkens entsprechender Argumentation darzulegen (14 Os 25/10y, 29/10m mwN; Kier in WK2 GRBG § 3 Rz 13), widrigenfalls sie zurückzuweisen ist (Kier in WK2 GRBG § 3 Rz 1).
[7] Geht die Beschwerde nicht vom Akteninhalt aus, so ist sie nicht prozessmäßig ausgeführt (vgl RIS‑Justiz RS0117806 [T5]).
[8] Den dargestellten (formalen) Anforderungen wird die auf 32 Seiten vorgebliche (nach der Aktenlage gerade nicht vorliegende) Verfahrensfehler – insbesondere im Rahmen der Festnahme durch die Polizei und in Zusammenhang mit der Bestellung eines Verteidigers – weitwendig behauptende Eingabe des Beschuldigten nicht im Ansatz gerecht.
[9] Solcherart ist die Beschwerde einer meritorischen Behandlung nicht zugänglich, weshalb ein Vorgehen nach § 3 Abs 2 zweiter Satz GRBG zu unterbleiben hatte (RIS‑Justiz RS0061469 [insbesondere T5], Kier in WK2 GRBG § 3 Rz 33).
[10] Auf eine vom Beschwerdeführer ebenfalls direkt an den Obersten Gerichtshof gerichtete „weitere Eingabe; Erklärung“, hier eingelangt am 9. April 2026, war schon deshalb nicht Bedacht zu nehmen, weil das GRBG nur eine Ausführung der Grundrechtsbeschwerde kennt (siehe § 4 Abs 1 GRBG, RIS‑Justiz RS0061478 und RS0061430, Kier in WK2 GRBG § 3 Rz 26).
[11] Die Beschwerde war ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen.
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