Spruch:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Text
Begründung
Mit dem angefochtenen Beschluß wies der Vorsitzende des Schöffengerichtes gemäß dem § 285 a (Z 1) StPO die von Reinhold Siegfried K*** schriftlich angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde (ON 20) mit der Begründung zurück, daß der Angeklagte nach Urteilsverkündung und Rechtsmittelbelehrung auf Rechtsmittel verzichtet habe (S 85).
Mit seiner dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde strebt der Angeklagte ersichtlich die Überprüfung des Urteiles des Landesgerichtes Klagenfurt vom 30.November 1989 an, mit welchem er des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach dem § 207 Abs. 1 StGB und des Vergehens des Mißbrauches eines Autoritätsverhältnisses nach dem § 212 Abs. 1 StGB schuldig erkannt wurde. Er habe dem Verhandlungsablauf nicht ganz folgen können, weil er Beruhigungstabletten eingenommen hatte, mit der Rechtsvertretung habe es "Schwierigkeiten" gegeben, die Richter seien voreingenommen gewesen und die Verhandlung sei "undurchsichtig" verlaufen (ON 30). Die Generalprokuratur beantragte, der Beschwerde nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Dem Hauptverhandlungsprotokoll (ON 18) ist zu entnehmen, daß der durch einen Substituten des gemäß dem § 41 Abs. 2 StPO bestellten Verteidigers vertretene Angeklagte zunächst seine im Vorverfahren gewählte leugnende Verantwortung (ON 4) aufrecht erhielt und sich erst "nach eindringlicher Belehrung" schuldig bekannte. Der Angeklagte brachte weder selbst noch durch seinen Verteidiger vor, daß er sich für nicht verhandlungsfähig halte, und auch sonst lassen sich aus dem Akt keine Anhaltspunkte für die Richtigkeit der Beschwerdebehauptung finden, er habe der Verhandlung nur teilweise folgen können. Vielmehr gab der Beschwerdeführer nach Belehrung über die Möglichkeiten der Urteilsanfechtung die Erklärung ab, auf Rechtsmittel zu verzichten. Seine in der (nachträglichen) schriftlichen Rechtsmittelanmeldung angeführte Motivation für die Ablegung eines Geständnisses und damit wohl auch für den daraus folgenden Rechtsmittelverzicht, nämlich die Angst vor (noch) höherer Strafe (ON 20), vermag an der Rechtswirksamkeit der abgegebenen prozessualen Erklärung nichts zu ändern. Ein einmal formgerecht erklärter Verzicht auf das Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde ist aber unwiderruflich (LSK 1978/140, 1982/149 uva). Der Vorsitzende des Schöffensenates wies daher die ungeachtet des wirksamen Verzichtes angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde zu Recht zurück.
Damit war auch der dagegen erhobenen Beschwerde der Erfolg zu versagen.
Über die (gleichzeitig mit der Nichtigkeitsbeschwerde) angemeldete Berufung wird das zuständige Oberlandesgericht zu befinden haben.
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