Der Oberste Gerichtshof hat am 21.Mai 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Hager, Dr.Schindler, Dr.Mayrhofer und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kaindl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dr.Karl R***** und andere wegen des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB über die Beschwerden der Marianne H***** und des Franz Sch***** gegen den Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 9.Jänner 1996, GZ 11 Os 177/95-7 (beim Obersten Gerichtshof direkt eingebracht am 29.Jänner und 9.Februar 1996) in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch:
Die (als Einspruchsanmeldung und Einspruch bezeichneten) Beschwerden werden zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Gegen den angefochtenen Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 9. Jänner 1996, GZ 11 Os 177/95-7, ist ein weiterer Rechtszug in den Prozeßgesetzen nicht vorgesehen (Art 92 Abs 1 B-VG; § 16 StPO); die unzulässigen Beschwerden war daher zurückzuweisen.
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