OGH 11Os32/72 (RS0075344)

OGH11Os32/7219.4.1972

Rechtssatz

Bemerkt der Lenker seine bestehende oder unmittelbar drohende Fahrunfähigkeit nicht, so kommt es darauf an, ob für ihn bei entsprechender Aufmerksamkeit die Beeinträchtigung seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit zumindest unschwer erkennbar war, und zwar nicht nur für den Fachmann nach den Erfahrungen der ärztlichen Wissenschaft, sondern für jedermann bereits nach den Erfahrungen des täglichen Lebens.

Normen

StVO §58

11 Os 32/72OGH19.04.1972

Veröff: JBl 1973,49 = ZVR 1973/73 S 84

Dokumentnummer

JJR_19720419_OGH0002_0110OS00032_7200000_001

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