OGH 11Os29/91 (11Os35/91)

OGH11Os29/91 (11Os35/91)9.4.1991

Der Oberste Gerichtshof hat am 9.April 1991 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Felzmann, Dr. Rzeszut und Dr. Hager als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Springer als Schriftführer in der Strafsache gegen Andreas P***** und Markus K***** wegen des Verbrechens des Raubes nach dem § 142 Abs. 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde, die Berufung und die Beschwerde des Angeklagten Markus K***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der beiden Angeklagten gegen das Urteil bzw. den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 23.November 1990, GZ 23 Vr 1.474/90-53, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet. Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Andreas P***** und Markus K***** des Verbrechens des Raubes nach dem § 142 Abs. 1 StGB (A), Andreas P***** ferner des Vergehens des schweren Diebstahls nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z 1 und 4 StGB (B), Markus K***** auch des Vergehens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 2 StGB (C) schuldig erkannt.

Lediglich Markus K***** bekämpft die ihn betreffenden Schuldsprüche (A und C) mit einer auf die Z 5 a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher keine Berechtigung zukommt.

Den angefochtenen Schuldsprüchen zufolge haben Andreas P***** und Markus K***** in Innsbruck am 31.Mai 1990 im bewußten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter dem Gotthard M***** mit Gewalt gegen seine Person, indem Markus K***** ihn von hinten mit einem Würgegriff festhielt und Andreas P***** ihm die Geldbörse aus der Gesäßtasche zog und das darin enthaltene Geld herausnahm, Bargeld in der Höhe von 18.000 S mit Bereicherungsvorsatz weggenommen sowie Markus K***** allein am 13.April 1990 Christian C***** unter dem Vorwand, kurzfristig 100.000 S bloß zu dem Zweck zu benötigen, um das Geld seiner Freundin Angelika K***** zu zeigen, somit durch Täuschung über Tatsachen, mit Bereicherungsvorsatz zur Ausfolgung eines (dann nicht mehr zurückerstatteten) Betrages von 100.000 S, sohin zu einer Handlung verleitet, die C***** an seinem Vermögen schädigte, wobei der Schaden 25.000 S überstieg.

Soweit die Nichtigkeitsbeschwerde im Raubfaktum die Nichterörterung von Widersprüchen in der Aussage des Zeugen Gotthard M***** über den genauen Zeitpunkt der Übergabe eines abgebettelten Betrages von 20 S an Andreas P***** sowie über den Umstand releviert, ob Markus K***** während der Tatausführung P***** zur Wegnahme der Geldtasche aufforderte, werden weder ein Begründungsmangel (Z 5) noch eine erhebliche Bedenklichkeit (Z 5 a) der Beweiswürdigung des Erstgerichtes aufgezeigt. Dies gilt auch für die Infragestellung der erstgerichtlichen Annahme einer erst nachträglichen Absprache zwischen den Mittätern über die bloße Eintreibung einer angeblichen Schuld des Raubopfers gegenüber Andreas P***** in der Höhe von 500 S.

Die vom Erstgericht für die Ablehnung der als unglaubwürdig befundenen Verantwortung des Beschwerdeführers gegebene Begründung ist denkmöglich, lebensnah und insgesamt mängelfrei. Die zeitlichen Modalitäten der an sich unbestrittenen Ausfolgung des Betrages von 20 S an den Mitangeklagten P***** sind für die Lösung der Beweisfrage ohne Relevanz, die Aufforderung des Beschwerdeführers an P*****, die Geldtasche wegzunehmen, auch durch die Verantwortung des Letztgenannten (S 271) gedeckt. Der Bestand einer angeblichen Forderung gegenüber dem Raubopfer wurde - nach den Erwägungen des Erstgerichtes - erstmals nach einer Absprache der Mittäter im Gefangenenhaus Innsbruck ins Spiel gebracht (vgl. ua S 43 a und 43 e).

Rechtliche Beurteilung

Die Beschwerdeschrift erschöpft sich zum Raubfaktum der Sache nach in einer Anfechtung der Lösung der Beweisfrage nach Art einer Schuldberufung, die gegen Urteile von Kollegialgerichten nach wie vor nicht zulässig ist.

Dies gilt auch für die das Betrugsfaktum (C) betreffenden, den Beweiswert vernommener Zeugen in Frage stellenden Ausführungen, die gleichfalls nicht geeignet sind, gegen die Richtigkeit der von den Tatrichtern diesem Teil des Ausspruches über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen erhebliche Bedenken zu erwecken.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Über die Berufungen des Angeklagten Markus K***** und der Staatsanwaltschaft wird das Oberlandesgericht Innsbruck zu erkennen haben (§ 285 i StPO). Diesem Gericht steht auch die Entscheidung über die Beschwerde des Markus K***** gegen den ihn betreffenden Teil des mit dem angefochtenen Strafausspruch im Zusammenhang stehenden erstgerichtlichen Widerrufsbeschlusses zu.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

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