European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0110OS00028.16A.0322.000
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Gebhard S***** wurde mit (rechtskräftigem) Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 27. April 1993, GZ 15 Hv 1/93‑31, wegen der Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB und der Unterdrückung eines Beweismittels nach § 295 StGB zu einer (bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe verurteilt.
Mit Beschluss vom 24. Februar 2016, AZ 21 Bs 57/16k (ON 504 der Hv‑Akten), gab das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde des Verurteilten gegen die Abweisung seines Antrags auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens nicht Folge.
Die dagegen gerichtete Beschwerde des Verurteilten war zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts kein weiterer Rechtszug vorgesehen ist (§ 89 Abs 6 StPO).
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