OGH 11Os26/83 (RS0073363)

OGH11Os26/8323.2.1983

Rechtssatz

Gegenstand der Auslieferungsbewilligung ist ein konkretes (historisches) nach Zeit, Ort und Objekt individualisiertes Tatgeschehen, nicht aber dessen rechtliche Beurteilung. Der ersuchte Staat ist an die der Auslieferung zugrundegelegte rechtliche Beurteilung der Sachverhalts grundsätzlich nicht gebunden, sofern nur die Auslieferung an sich auch nach den letztlich als erfüllt abgesehenen Tatbestandsmerkmalen zulässig ist (Art 14 Abs 3 Eur Auslieferungsabk; §§ 23 Abs 1 Z 2 und 70 Abs 2 ARHG).

Normen

ARHG §11
ARHG §23
Eur Auslieferungsübk Art2 Abs1

11 Os 26/83OGH23.02.1983

Veröff: EvBl 1084/26 S 73 = RZ 1983/66 S 277 = SSt 54/14 = ZfRV 1983,222 (mit Anmerkung von Liebscher)

11 Os 149/86OGH15.12.1986

nur: Gegenstand der Auslieferungsbewilligung ist ein konkretes (historisches) nach Zeit, Ort und Objekt individualisiertes Tatgeschehen. (T1) <br/>Beisatz: Auf dessen Identität mit der Urteilstat es hier (in Analogie zur Prüfung der Identität zwischen Anklagefaktum und Urteilsfaktum im Sinn des § 262 StPO) ankommt; die Angabe von Zeit und Ort der Tat reicht allein zur Individualisierung nicht hin. (T2)

13 Os 90/90OGH16.10.1991

Vgl auch; Veröff: EvBl 1992/40 S 172

13 Os 87/00OGH23.08.2000

nur: Gegenstand der Auslieferungsbewilligung ist ein konkretes (historisches) nach Zeit, Ort und Objekt individualisiertes Tatgeschehen, nicht aber dessen rechtliche Beurteilung. (T3) <br/>Beisatz: Denn der nicht nur in § 23 ARHG niedergelegte, sondern auch eine allgemein anerkannte Regel des Völkerrechtes darstellende Grundsatz der Spezialität der Auslieferung erfordert eine solche Individualisierung der Tat in der Auslieferungsbewilligung, die dem ersuchenden Staat die Beachtung dieses Grundsatzes bei der Aburteilung überhaupt erst ermöglicht. (T4)

14 Os 132/16tOGH04.04.2017

Auch; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19830223_OGH0002_0110OS00026_8300000_002

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