OGH 11Os21/03

OGH11Os21/0329.4.2003

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. April 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtswärterin Mag. Burtscher als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Volker D***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 2. Dezember 2002, GZ 39 Hv 169/02f-56, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Volker D***** - im zweiten Rechtsgang - des Vergehens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer zum Teil bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt.

Darnach hat er am 31. Juli 2001 im Gemeindegebiet von Neustift i. St. Tamara G***** mit Gewalt und Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben, indem er ihr seinen rechten Arm um den Hals legte, zudrückte, sodass sie kaum Luft bekam, sie an sich zog ("Schwitzkasten"), ihr mit der anderen Hand den Mund zuhielt, sie - die Füße am Boden nachschleifend - in ein Feld zerrte, sie zu Boden riß, ihr Kinn auf ihre Brust drückte und äußerte, sie solle aufhören so rumzuschreien, sonst hole er das Messer heraus, zur Duldung geschlechtlicher Handlungen, nämlich dem Einführen seines Fingers in ihre Scheide genötigt.

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Gründe der Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; den Ausspruch über die Strafe fechten sowohl der Angeklagte wie auch die Staatsanwaltschaft mit Berufung an.

Rechtliche Beurteilung

Mit dem Einwand (Z 5), die die Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten verneinenden Urteilsfeststellungen stünden im Widerspruch zu dessen Verantwortung und der Aussage seiner Gattin, denenzufolge nach der Zielsetzung des Beschwerdevorbringens offenbar eine alkoholbedingte Diskretions- und/oder Dispositionsunfähigkeit intendiert wäre, wird kein formeller Begründungsmangel aufgezeigt. Ein Widerspruch iSd geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes läge fallbezogen nur vor, wenn die festgestellte Tatsache mit den dazu angestellten Erwägungen nach Denkgesetzen oder allgemeiner Lebenserfahrung nicht in Einklang zu bringen wäre. Der Hinweis auf Beweisergebnisse, die allenfalls gegen die getroffene Feststellung sprechen, ist dagegen unter dem Aspekt der Z 5 dritter Fall unbeachtlich (vgl WK-StPO § 281 Rz 438 f), begründet aber auch nicht Nichtigkeit nach Z 5 zweiter Fall (Unvollständigkeit), weil die Tatrichter diese Aussagen in die Beweiswürdigung einbezogen haben (US 8 f).

Der Vorwurf der Aktenwidrigkeit, welche der Beschwerdeführer darin erblickt, dass das Schöffengericht seine Erinerungslücken im Wesentlichen auf den Tathergang bezieht, geht schon deshalb ins Leere, weil Aktenwidrigkeit nur bei unrichtiger oder sinnentstellter Wiedergabe konkret bezeichneter Beweisergebnisse ("falsches Zitat") vorliegt, nicht aber in von einzelnen Beweisen abweichenden Tatsachenfeststellungen.

Die Subsumtionsrüge (Z 10) wiederum wird nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung gebracht, weil der Beschwerdeführer mit der Behauptung, zur Tatzeit zurechnungsunfähig gewesen zu sein, die gegenteiligen Konstatierungen (US 7, 9 f) schlicht negiert. Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit teils als nicht gesetzesgemäß ausgeführt, teils als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 iVm 285a Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.

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