OGH 11Os197/09v (RS0125502)

OGH11Os197/09v22.12.2009

Rechtssatz

Der (früher auf die Gerichtshängigkeit abstellende) Begriff des anhängigen Strafverfahrens in § 56 StGB ist mangels legistischer Definition nach der neuen gesetzlichen Systematik und Zuständigkeitsverteilung im Ermittlungsverfahren zu interpretieren: Ein Strafverfahren beginnt und ist demnach anhängig, sobald Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft zur Aufklärung des Verdachts einer Straftat gegen eine bekannte oder unbekannte Person ermitteln oder Zwang gegen eine verdächtige Person ausüben (§ 1 Abs 2 Satz 1 StPO).

Normen

StGB §56

11 Os 197/09vOGH22.12.2009
14 Os 99/13kOGH09.07.2013

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_20091222_OGH0002_0110OS00197_09V0000_001

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