OGH 11Os185/80

OGH11Os185/8014.1.1981

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Jänner 1981

unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Braitenberg-Zennenberg als Schriftführers in der Strafsache gegen Peter A wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 1 Z. 1, Abs. 3 und 15 StGB. über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 19. August 1980, GZ. 1 b Vr 5095/80-32, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwaltes Dr. Knob, und der Ausführungen des Verteidigers Dr. Ruckenbauer zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 19. August 1980, GZ. 1 b Vr 5.095/80-32, verletzt insoweit, als Peter A (auch) des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den §§ 223 Abs. 2, 224 StGB. schuldig erkannt wurde, das Gesetz in den Bestimmungen der §§ 223 Abs. 2, 224

(28) StGB.

Dieses Urteil, das im übrigen - insbesonders auch in den Aussprüchen nach den §§ 369, 366 Abs. 2 StPO. und § 26 StGB. - unberührt bleibt, wird im Schuldspruch wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den §§ 223 Abs. 2, 224 StGB. (Punkte B 1 und 2 des Urteilssatzes) und demgemäß auch im Strafausspruch aufgehoben und es wird unter gleichzeitiger Ausschaltung dieses Schuldspruchs im Umfang der Aufhebung gemäß den §§ 292, 288 Abs. 2 Z. 3 StPO. in der Sache selbst erkannt:

Peter A wird für das ihm nach dem unberührt gebliebenen Teil des Urteils weiterhin zur Last fallende Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 1 Z. 1, Abs. 3 und 15 StGB. (Punkte A 1 a b und 2 des Urteilssatzes) gemäß dem § 147 Abs. 3 StGB. zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier (4) Jahren sowie gemäß dem § 389 StPO. zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Die Vorhaft vom 29. Mai 1980, 14 Uhr 20, bis zum 19. August 1980, 10 Uhr 50, wird gemäß dem § 38 Abs. 1 StGB. auf die Strafe angerechnet.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 19. August 1980, GZ. 1 b Vr 5.095/80-32, wurde der am 21. Oktober 1945 geborene, zuletzt keiner geregelten Beschäftigung nachgehende Peter A des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 1 Z. 1, Abs. 3

und 15 StGB. sowie des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den §§ 223 Abs. 2, 224 StGB.

schuldig erkannt und nach dem § 147 Abs. 3 StGB. unter Anwendung des § 28 StGB. zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren, gemäß dem § 389 StPO. zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens sowie gemäß dem § 369 StPO. zum Ersatz eines Betrages von 88.908 S an die Z-Bank GesmbH verurteilt; mit ihrem Mehrbegehren wurde diese Privatbeteiligte gemäß dem § 366 Abs. 2 StPO. auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Die Vorhaft vom 29. Mai 1980, 14 Uhr 20, bis zum 19. August 1980, 10 Uhr 50, wurde gemäß dem § 38 Abs. 1 StGB. auf die verhängte Strafe angerechnet. Schließlich erkannte das Schöffengericht gemäß dem § 26 StGB. auf Einziehung der sichergestellten Stempel und Urkunden.

Der Angeklagte ergriff gegen dieses Urteil eine lediglich gegen das Strafmaß gerichtete Berufung, über die noch nicht entschieden wurde. Das genannte Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien steht mit dem Gesetz insofern nicht im Einklang, als der Schuldspruch wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den §§ 223 Abs. 2, 224 StGB. nur deshalb erging, weil Peter A im Zusammenhang mit den ihm angelasteten Betrugstaten (und nur bei diesen) zwei falsche (nachgemachte und daher unechte) Personalausweise benützte. Besteht aber der Gebrauch einer falschen (öffentlichen oder privaten) Urkunde darin, daß sie der Täter - wie hier der Angeklagte - zur (wenigstens versuchten) betrügerischen Täuschung verwendet, dann wird das Delikt der Urkundenfälschung nach dem § 223 Abs. 2 (224) StGB. verdrängt und es tritt Strafbarkeit nach der spezielleren Norm des § 147 Abs. 1 Z. 1 StGB. ein (vgl. Kienapfel, Grundriß des österreichischen Strafrechts, BT II, RN 52 zu § 147). Demnach war es nach Lage des Falls verfehlt, den Angeklagten neben dem Verbrechen des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 1 Z. 1 (und Abs. 3 sowie 15) StGB. auch noch des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den §§ 223 Abs. 2, 224 StGB. schuldig zu sprechen.

Rechtliche Beurteilung

Der von der Generalprokuratur gemäß dem § 33 Abs. 2 StPO. erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher stattzugeben und gemäß dem § 292 StPO.

wie eingangs zu erkennen.

Bei der infolge teilweiser Kassation des Schuldspruches erforderlichen Neubemessung der Strafe wertete der Oberste Gerichtshof die Wiederholung der Tathandlungen und die einschlägigen Vorstrafen als erschwerend, während das Geständnis und der Umstand, daß es teilweise beim Versuch blieb, als mildernd angesehen wurden. Bei Abwägung dieser Strafzumessungsgründe entspricht eine Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren dem - vom Erstgericht zu hoch veranschlagten -

Handlungs- und Erfolgsunwert der zu verantwortenden Taten sowie der schwer vorbelasteten Täterpersönlichkeit.

Der Angeklagte war mit seiner Berufung auf diese Entscheidung zu verweisen.

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