OGH 11Os168/93 (RS0097871)

OGH11Os168/9314.12.1993

Rechtssatz

Das Amtsgeheimnis im Sinne des § 151 Z 2 StPO erfasst nur Umstände und Angelegenheiten, die dem Beamten im Dienstwege bekannt wurden und die wegen der möglichen Gefährdung von Dienstinteressen nicht veröffentlicht werden dürfen, an deren Geheimhaltung sohin der Staat ein solches Interesse hat, dass das Interesse einer geordneten Strafrechtspflege dagegen zurückzutreten hat.

Normen

StPO §151 Z2

11 Os 168/93OGH14.12.1993
13 Os 143/14zOGH25.11.2015

Dokumentnummer

JJR_19931214_OGH0002_0110OS00168_9300000_001

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