OGH 11Os167/93

OGH11Os167/9323.11.1993

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. November 1993 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner, Dr. Hager, Dr. Schindler und Dr. Mayrhofer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wimmer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Helmut H***** wegen des Verbrechens des teilweise vollendeten, teilweise versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130, letzter Fall, und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 2. September 1993, GZ 5 d Vr 2204/91-81, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Helmut H***** unter anderem des Verbrechens des teilweise vollendeten, teilweise versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130, letzter Fall, und 15 StGB schuldig erkannt. Zu Punkt A/III des Schuldspruchs deswegen, weil er am 15. Juli 1991 in Dunasziget (Ungarn) Verfügungsberechtigten der "Zatony-Csarda" fremde bewegliche Sachen, nämlich zumindest 54.000 Forint und 700 DM durch Aufbrechen einer Geldkassette wegnahm.

Ausschließlich dagegen richtet sich seine bloß auf die Z 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde, die jedoch nicht im Recht ist.

Rechtliche Beurteilung

Die Tatsachenrüge wendet sich nur gegen die Annahme der Einbruchsqualifikation auch bei diesem Faktum mit der Behauptung, im Gegensatz zu den Urteilsannahmen habe der Angeklagte die gegenständliche Geldkassette nicht aufgebrochen, sondern lediglich so weit aufgezwängt, daß es ihm möglich gewesen wäre, das darin befindliche Geld zu entnehmen. Die gegenteiligen Urteilskonstatierungen, die lediglich die Formulierung in der Note des ungarischen Bundesministeriums für Justiz vom 21. Jänner 1992 (ON 39) für sich hätten, seien allein deswegen bedenklich, weil der dort (zweimal) verwendete Begriff "aufgestemmt" (als auch für eine Behältnisöffnung durch "Aufspreitzen" tragfähig) nicht geeignet sei, die Urteilsannahmen eines "Aufbrechens" der Kassette zu tragen.

Der Oberste Gerichtshof vermag die von der Beschwerde vorgetragenen Bedenken nicht zu teilen. Abgesehen davon, daß der vom Erstgericht und von der Beschwerde zitierten Note des ungarischen Bundesministeriums für Justiz im Gesamtzusammenhang unmißverständlich die ihr vom Erstgericht beigemessene Bedeutung zukommt, betrifft der Einwand von vornherein keine entscheidenden Tatsachen. Auch bei Unterstellung des von der Beschwerde angestrebten Bedeutungsinhalts des in Rede stehenden Schreibens hätte der Angeklagte die Geldkassette mit einem nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug geöffnet. Öffnen bedeutet nämlich, daß sich der Täter - wie in der Beschwerdeschrift beschrieben - gewaltlos, jedoch durch Verwendung eines der im § 129 Z 1 StGB bezeichneten Mittel den unmittelbaren Zugriff auf den Inhalt des Behältnisses verschafft (Leukauf-Steininger Komm3, § 129 RN 26 a). Da aber "Öffnen" und "Aufbrechen" rechtlich gleichwertige Qualifikationsformen des § 129 Z 2 StGB darstellen, entbehrt das hier problematisierte Tatsachensubstrat in rechtlicher Hinsicht jedweder entscheidender Relevanz.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß dem § 285 d Abs 1 StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.

Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in der angegebenen Gesetzesstelle begründet.

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