OGH 11Os164/93 (RS0090570)

OGH11Os164/9323.11.1993

Rechtssatz

Kein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot, weil das Zusammenrechnungsprinzip des § 29 StGB alle in einem Verfahren demselben Täter angelasteten (hier) Diebstähle, mögen sie weder örtlich noch zeitlich zusammenhängen und jeder für sich rechtlich verschiedener Art sein, zu einer Subsumtionseinheit zusammenfasst, während die einzelnen Straftaten rechtlich selbständig und damit auch einer Erfassung durch § 33 Z 1 StGB zugänglich bleiben.

Normen

StGB §29
StGB §32 Abs2
StGB §33 Z1

11 Os 164/93OGH23.11.1993

Veröff: EvBl 1994/70 S 318

14 Os 137/99OGH09.11.1999

Auch; Beisatz: Der aus der gesetzwidrigen Aufteilung der Subsumtionseinheit resultierende Nachteil wird somit durch das Hinzukommen des rechtens anzunehmenden, den gleich gewichtigen Unrechtsgehalt einer zweifach einschlägigen Delinquenz umfassenden Erschwerungsumstandes aufgewogen. (T1)

14 Os 26/01OGH27.03.2001

Auch; Beis wie T1

11 Os 1/05iOGH08.03.2005

Auch

12 Os 135/08gOGH11.12.2008

Vgl; Beisatz: Hier: Diese Gesetzesverletzung wirkte sich jedoch im konkreten Fall nicht als nachteilig iSd § 290 Abs 1 StPO aus, weil bei der Strafbemessung zwar das „Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen", nicht aber auch die mehrfache Tatbegehung beim Diebstahl als aggravierend in Rechnung gestellt wurde (vgl WK-StPO § 290 Rz 23 bis 25). (T2)

15 Os 22/10iOGH21.04.2010

Auch

11 Os 135/13gOGH12.11.2013

Dokumentnummer

JJR_19931123_OGH0002_0110OS00164_9300000_001

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