Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 28.August 1952 geborene Kaufmann Hans A des Vergehens nach § 1 Abs. 1 lit. a und c PornG schuldig erkannt. Ihm liegt zur Last, am 13.August 1982 in Mödling in der von ihm geführten 'Romanschwemme' - wo er auch Sexmagazine sowie einschlägige Taschenbücher vertreibt - in gewinnsüchtiger Absicht die im Spruch des Ersturteils näher bezeichneten unzüchtigen Druckwerke (Magazine und Taschenbücher) zum Zweck der Verbreitung vorrätig gehalten und anderen angeboten zu haben.
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte Hans A mit einer auf die Nichtigkeitsgründe der Z 5 und 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Rechtliche Beurteilung
Der in Ausführung des erstbezeichneten Nichtigkeitsgrundes (Z 5) - (soweit erkennbar insbesondere) als Aktenwidrigkeit und/oder Unvollständigkeit gerügte Begründungsmangel liegt nicht vor:
In den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ist nämlich in richtiger Wiedergabe des betreffenden (Vor-) Akteninhalts angeführt (Urteilsseite 5-6), daß Hans A mit (rechtskräftigem) Urteil des Jugendgerichtshofs Wien vom 18.März 1980, GZ 1 b Vr 1.129/79-16, von einer gleichartigen Anklage (unter anderem auch) deshalb freigesprochen wurde, weil den Druckwerken und Laufbildern (mit pornographischen Darstellungen gleichgeschlechtlicher Unzucht), deren Vertrieb dem Angeklagten in jenem Verfahren angelastet worden war, eine zu ihrer Beurteilung als absolut unzüchtig nach Ansicht des damals erkennenden Schöffensenats erforderliche propagandistische Wirkung nicht zukam.
Auf die erwähnte (mit der gegenwärtigen Judikatur nicht mehr vereinbare) Freispruchsbegründung berief sich der Angeklagte im vorliegenden Fall zwar noch (sinngemäß) bei der Gendarmerie (S 36), jedoch nicht mehr in der Hauptverhandlung, in der er sich (nach der überzeugung des Schöffengerichts unglaubwürdig: Urteilsseite 49) mit einem Rechtsirrtum lediglich in der - von der Beschwerde nicht mehr verfolgten Richtung verantwortete, bloß Abbildungen und nicht auch schriftliche Darstellungen gleichgeschlechtlicher Unzucht für (nach Par 1 PornG) verboten gehalten zu haben (S 59). Mit der Frage, ob dem Angeklagten ein Rechtsirrtum dahin unterlief, daß er (der seinerzeitigen Freispruchsbegründung folgend) für die Annahme absoluter Unzüchtigkeit der in Rede stehenden Darstellungen in Druckwerken eine (ihnen seiner Ansicht nach nicht zukommende) propagandistische Wirkung voraussetzte, brauchte sich darum das Erstgericht nicht näher zu befassen. Ein solcher - erst (wieder) in der Nichtigkeitsbeschwerde geltend gemachter - Rechtsirrtum wäre dem Angeklagten zudem - wie schon das Erstgericht zutreffend erkannte - jedenfalls vorzuwerfen gewesen (§ 9 Abs. 2 StGB); denn zu seinen Berufspflichten als Händler mit einschlägigen Druckerzeugnissen hätte es gehört, sich laufend eine genaue Kenntnis der mittlerweile, insbesondere durch die Entscheidung eines verstärkten Senates des Obersten Gerichtshofs vom 24.November 1980 (SSt. 51/51) klargestellten Rechtslage zu verschaffen (11 Os 17/83), was ihm angesichts der Veröffentlichung der erwähnten Entscheidung des verstärkten Senates im Jahr 1981 (EvBl. 1981/52 u. RZ 1981/20), also vor dem Zeitpunkt der nunmehrigen Tat, auch möglich gewesen wäre. Keineswegs durfte sich der Angeklagte - wie er in der Beschwerde vermeint - darauf verlassen, daß aus dem Ausland eingeführte, bei der Zollabfertigung unbeanstandet gebliebene Druckwerke nicht unzüchtig im Sinn des § 1 PornG seien (vgl. abermals 11 Os 17/83). Weder der Hinweis des Beschwerdeführers auf das (zur Tatzeit häufige) Erscheinen von Ankündigungen unzüchtiger Darbietungen im Inseratenteil von Massenblättern noch jene Betrachtungen, die er in seiner Nichtigkeitsbeschwerde an die Tatsache einer zollrechtlichen Behandlung von unzüchtigen Druckwerken wie den hier inkriminierten im Vergleich mit der Besteuerung erlaubter 'Suchtmittel' wie Alkohol und Nikotin knüpft, vermögen daran etwas zu ändern. Worin die Urteilsbegründung (darüber hinaus) undeutlich oder mit sich selbst im Widerspruch sein soll, wird vom Beschwerdeführer nicht dargetan.
Ebensowenig zu ersehen ist, welche Verfahrensergebnisse die nach dem weiteren Beschwerdevorbringen zur Z 5 (richtig: Z 9 lit. a) des § 281 Abs. 1 StPO vermißte Feststellung ermöglicht hätten, den inkriminierten Druckwerken komme (wenigstens zum Teil) die Qualifikation eines Kunstwerks zu. Nach den Konstatierungen des Erstgerichts (zusammenfassend Urteilsseite 48) entbehren die in den gegenständlichen Broschüren und Taschenbüchern enthaltenen, in Wort und/oder Bild in anreißerisch verzerrter Weise ausschließlich das Obszöne betonenden Darstellungen intensiven gleichgeschlechtlichen oder inzestuösen Unzuchttreibens jedes darüber hinausführenden Gedankeninhalts oder Zusammenhanges mit anderen Lebensäußerungen; bei demnach gegebenem pornographischem Charakter fehlt ihnen offenkundig auch jedwede ernsthafte künstlerische Tendenz (EvBl. 1975/141 u.a.).
Das unter den Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO gestellte Beschwerdevorbringen versagt gleichfalls:
Bei den laut Urteilsannahmen der sogenannten 'harten' Pornographie zuzurechnenden Gegenstände kommt es nach ständiger Rechtsprechung (EvBl. 1977/186 / verstärkter Senat u.v.a.) weder auf die Art ihrer Präsentation noch auf den angesprochenen Abnehmerkreis an. Für die Verwirklichung des Tatbestands nach § 1 PornG spielt es daher keine Rolle, daß - wie eingewendet wird - die inkriminierten Gegenstände im Geschäft des Beschwerdeführers Jugendlichen nicht zugänglich waren. Nicht zielführend ist aus eben dieser Erwägung auch der Hinweis auf den Umstand, daß Bücher in verschweißten Plastikfolien originalverpackt zur Feilbietung gelangten. Wenn der Beschwerdeführer aber damit geltend machen will, den unzüchtigen Inhalt solcher Bücher nicht gekannt (und daher auch nicht in seinen Vorsatz aufgenommen) zu haben, so bringt er den angerufenen materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung, weil er diesbezüglich von dem im Urteil festgestellten Sachverhalt abweicht:
Darnach unterließ er, zumal bei einem Großteil der solcherart verpackten Bücher der absolut unzüchtige Inhalt schon aus den durch die Verpackung lesbaren Titeln und Inhaltsangaben eindeutig indiziert war, eine nähere Prüfung des Inhalts deshalb, weil er ernstlich (zumindest) mit der Möglichkeit eines (absolut) unzüchtigen Inhalts rechnete und sich gleichwohl damit abfand (Urteilsseite 50), worin der zur Begehung des Delikts nach § 1 PornG - bei gewinnsüchtiger Absicht im übrigen -
ausreichende bedingte Vorsatz (§ 5 Abs. 1, zweiter Halbsatz, StGB) zum Ausdruck kommt.
Mit dem in der Rechtsrüge wiederkehrenden, insoweit der Sache nach auf eine Urteilsnichtigkeit nach Z 9 lit. b des § 281 Abs. 1 StPO abzielenden Vorbringen, im Hinblick auf den im Jahr 1980 in einem ähnlich gelagerten Fall ergangenen Freispruch des Angeklagten hätte ihm ein (schuldhaftes Handeln ausschließender) Rechtsirrtum (§ 9 StGB) zugebilligt werden müssen, ist der Beschwerdeführer auf die Erledigung der Mängelrüge zu verweisen, wonach ihm auch ein solcher Rechtsirrtum jedenfalls vorzuwerfen wäre, sodaß sich an seiner strafrechtlichen Haftung nichts ändern würde (§ 9 Abs. 3 StGB). Aus den angeführten - schon von der Generalprokuratur zutreffend aufgezeigten - Erwägungen war daher die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen.
Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach dem § 1 Abs. 2 PornG unter Anwendung des § 37 StGB zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen, im Fall der Uneinbringlichkeit zu 20 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe; es bestimmte den Tagessatz mit 150 S. Bei der Strafbemessung wertete es die zweifache Qualifikation als erschwerend und ein Tatsachengeständnis des Angeklagten als mildernd.
Der Berufung des Angeklagten, die (allein) eine Herabsetzung des Strafausmaßes anstrebt, kommt keine Berechtigung zu. Die Bezugnahme der Berufung auf geltend gemachte Nichtigkeitsgründe muß von vornherein ins Leere gehen, weil sie damit entgegen der Bestimmung des § 295 Abs. 1 StPO nicht am Ausspruch über die Schuld festhält.
Zwar unterließ es das Erstgericht, im Rahmen der Strafzumessungserwägungen den dem Angeklagten zugute kommenden Milderungsumstand der bisherigen Unbescholtenheit anzuführen, ging daran aber ersichtlich nicht vorbei, denn die Unbescholtenheit wurde eingangs der erstgerichtlichen Entscheidungsgründe ausdrücklich konstatiert.
Das vom Erstgericht festgesetzte Strafausmaß wird - angesichts der Vielzahl der (angebotenen) pornographischen Produkte - dem Unrechtsgehalt der Tat auch unter Berücksichtigung der Unbescholtenheit des Angeklagten gerecht.
Die Höhe des Tagessatzes entspricht den Grundsätzen des § 19 Abs. 2 StGB Dagegen wurde im übrigen auch konkret nichts vorgebracht. Der Berufung konnte darum kein Erfolg beschieden sein. Die Kostenentscheidung ist in der im Spruch genannten Gesetzesstelle verankert.
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