OGH 11Os162/62 (RS0073128)

OGH11Os162/624.9.1962

Rechtssatz

Eine rechtzeitige erkennbare unklare Verkehrslage erfordert nicht nur besondere Vorsicht und Aufmerksamkeit im Straßenverkehr, sondern verlangt auch Bremsbereitschaft und Einhaltung einer entsprechenden Geschwindigkeit (jedenfalls nicht wie im gegebenen Falle die nur unter günstigsten Verhältnissen zulässige Höchstgeschwindigkeit) und schließt überdies die Zubilligung einer Schrecksekunde oder verlängerten Reaktionszeit aus.

Normen

StVO §3 A2

11 Os 162/62OGH04.09.1962

Veröff: ZVR 1963/3 S 11

11 Os 12/70OGH23.04.1970
11 Os 182/70OGH11.12.1970

nur: Eine rechtzeitige erkennbare unklare Verkehrslage erfordert nicht nur besondere Vorsicht und Aufmerksamkeit im Straßenverkehr, sondern verlangt auch Bremsbereitschaft und Einhaltung einer entsprechenden Geschwindigkeit (jedenfalls nicht wie im gegebenen Falle die nur unter günstigsten Verhältnissen zulässige Höchstgeschwindigkeit). (T1)<br/>Beisatz: Fußgänger in Straßenmitte. (T2)

8 Ob 27/71OGH02.03.1971

Veröff: ZVR 1971/226 S 303

11 Os 43/72OGH26.04.1972

Vgl auch; nur T1

2 Ob 254/82OGH14.12.1982

Auch

8 Ob 17/83OGH21.04.1983

nur T1; Beisatz: Am Straßenrand bei einem Fußgeherübergang stehende alte Frau, die hinüberwinkt und auch hinüberruft. (T3) <br/>Veröff: ZVR 1984/215 S 223

8 Ob 88/83OGH23.06.1983

Auch; Beisatz: Der unklaren Verkehrslage ist durch Geschwindigkeitsverringerung und Kontaktaufnahme Rechnung zu tragen. (T4)

2 Ob 132/03fOGH26.06.2003

Vgl; Beisatz: Hier: Das - wenn auch nicht unter § 68 Abs 2 StVO fallende - Nebeneinanderfahren von bevorrangten Radfahrern verpflichtet diese noch nicht zu ständiger Bremsbereitschaft. (T5)

2 Ob 40/08hOGH26.06.2008

Auch; nur: Eine rechtzeitige erkennbare unklare Verkehrslage erfordert besondere Vorsicht und Aufmerksamkeit im Straßenverkehr. (T6)<br/>Beisatz: Hier: Nebenfahrbahn mit Zeichen „Vorrang geben" gegenüber einem einmündenden Radweg. (T7)

2 Ob 119/08aOGH17.12.2008

Auch; nur T6

2 Ob 177/11kOGH15.05.2012

Auch; nur T6; Beisatz: Hier: Eine schwierig zu beurteilende Vorrangsituation verpflichtet zu besonderer Aufmerksamkeit. (T8)<br/>Beisatz: Hier: Kreisverkehr. (T9)

2 Ob 19/12aOGH20.11.2012

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Unklare Verkehrslage für den Lenker eines Sondertransports, dem nicht verborgen geblieben sein konnte, dass der Lenker des entgegenkommenden Fahrzeugs die Warnhinweise des Transportbegleiters nicht in der gebotenen Weise beachtete. (T10)<br/>Veröff: SZ 2012/119

2 Ob 239/12dOGH14.03.2013

Auch; nur T6; Beis wie T8

2 Ob 212/13kOGH09.07.2014

nur: Eine rechtzeitige erkennbare unklare Verkehrslage erfordert nicht nur besondere Vorsicht und Aufmerksamkeit im Straßenverkehr, sondern verlangt auch Bremsbereitschaft und Einhaltung einer entsprechenden Geschwindigkeit. (T11)<br/>Beisatz: Hier: Sicht auf gesetzmäßig angebrachtes Vorrangzeichen durch „mobilen Baucontainer“ behindert. (T12)

2 Ob 27/20iOGH29.06.2020

Beisatz: Dem Vorbeifahrenden kann nicht die Verpflichtung auferlegt werden, das von einem anderen Verkehrsteilnehmer gesetzte verkehrsordnungswidrige Verhalten noch vor dessen Erkennbarkeit durch die Wahl einer so geringen Fahrgeschwindigkeit in Rechnung zu stellen, die es ihm ermöglicht, auch bei Missachtung seines Vorrangs sein Fahrzeug rechtzeitig zum Stillstand zu bringen. (T13)

Dokumentnummer

JJR_19620904_OGH0002_0110OS00162_6200000_001

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