OGH 11Os148/01

OGH11Os148/016.11.2001

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. November 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr.Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pripfl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Rudolf H***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der Geldfälschung nach § 232 Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Rudolf H***** sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 15. Mai 2001, GZ 41 Vr 2472/00-159a, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch rechtskräftige Schuldsprüche des Wilhelm Alois H*****, des Michael Alexander H***** und der Rosa Serafine R***** enthält, wurde Rudolf H***** des Verbrechens der Geldfälschung nach § 232 Abs 2 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er im November oder Dezember 2000 an einem unbekannten Ort, wahrscheinlich in Deutschland (gemeint: jedenfalls entweder in Österreich oder in Deutschland) mindestens 15 gefälschte 1000-DM-Banknoten im Einverständnis mit einem an der Fälschung Beteiligten oder einem Mittelsmann mit dem Vorsatz übernommen, sie als echt und unverfälscht in Verkehr zu bringen (wobei er sie sodann den oben genannten Personen übergab, die sie in Umlauf bringen sollten).

Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl.

Rechtliche Beurteilung

Die Mängelrüge (Z 5) behauptet eine mangelhafte Begründung der Urteilsannahmen, dass der Angeklagte die (sodann von ihm an die unter einem verurteilten drei Mittäter weitergegebenen) gefälschten 1000-DM-Noten entweder vom Hersteller oder einem Mittelsmann im Einverständnis mit diesem mit dem Vorsatz übernommen hat, dass sie als echt und unverfälscht in Verkehr gesetzt werden. Ihr zuwider hat sich das Schöffengericht dabei ohne Verstoß gegen die Grundsätze logischen Denkens und unter eingehender Erörterung aller gegenteiligen Verfahrensergebnisse, somit mängelfrei, auf die Aussagen des Michael Alexander H***** vom 8. Jänner 2001 und in der Hauptverhandlung gestützt (US 8 - 13), aus denen es auch die Annahmen zur subjektiven Tatseite ableiten durfte (US 14). Dabei waren die Tatrichter nicht verhalten, den gewonnenen und ohnehin ausführlich im Urteil begründeten Eindruck von der Glaubwürdigkeit des Genannten noch weiter zu analysieren (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 5, 6a). Soweit die Beschwerde die Zahl der laut Urteilsfeststellungen vom Angeklagten übernommenen gefälschten Geldscheine als mangelhaft begründet bezeichnet, berührt sie keinen für die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes entscheidenden Umstand (Mayerhofer aaO E 26). Insgesamt bekämpft die Mängelrüge mit ihrer Kritik an der vorliegenden Begründung in Wahrheit lediglich in einer in dieser Form unzulässigen Weise die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie es mit den Behauptungen, die Staatsanwaltschaft habe keinen konkreten Tatvorwurf erhoben, aus dem Akt gehe nicht hervor, wie die Banknoten entstanden seien, sowie es könne dem Beschwerdeführer kein Einverständnis mit einem Dritten vorgeworfen werden, weil ein solches nie bestanden habe, verabsäumt, den festgestellten Urteilssachverhalt (US 7 iVm 2) mit dem darauf angewendeten Gesetz zu vergleichen und nachzuweisen, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen sei (Mayerhofer aaO § 281 E 30).

Mit der Behauptung (der Sache nach Z 5), das Schöffengericht habe keine Begründung für das angenommene Einverständnis mit dem an der Geldfälschung Beteiligten oder dem Mittelsmann angegeben, vernachlässigt die Beschwerde wiederum die bereits dargestellte Beweiswürdigung zur subjektiven Tatseite.

Mit ihren Ausführungen über den psychischen Zustand des Alexander Michael H***** und der Forderung, aus dessen Angaben andere Schlüsse zu ziehen, argumentiert auch die Rechtsrüge prozessordnungswidrig nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen Schuldberufung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a StPO.

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