OGH 11Os14/07d

OGH11Os14/07d27.3.2007

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. März 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Egger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gerald S***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 3. November 2006, GZ 631 Hv 3/06x-38, sowie dessen Beschwerde gegen den zugleich ergangenen Beschluss gemäß § 494a Abs 1 Z 4, Abs 4 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gerald S***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB idF BGBl 1989/242 (I 1), des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (I 2), des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB (II), des Verbrechens der Erpressung nach § 144 Abs 1 StGB (III), des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1, Abs 2 StGB (IV) und des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB (V) schuldig erkannt.

Danach hat er - soweit im Nichtigkeitsverfahren von Belang - am 10. August 2006 in Klosterneuburg Claudia P***** mit Gewalt zur Duldung des Beischlafes genötigt, indem er sie im Schlafzimmer ihrer Wohnung auf das Bett warf, an den Armen festhielt, gegen ihren Willen deren Rock hoch und den Slip zur Seite schob und mit seinem Glied in die Scheide eindrang (I 2).

Rechtliche Beurteilung

Inhaltlich lediglich gegen diesen Schuldspruch I 2 richtet sich die aus Z 4, 5 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Soweit er darüber hinausgehend die Aufhebung des gesamten Urteiles beantragt, war darauf mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen zu den übrigen Schuldsprüchen keine Rücksicht zu nehmen (§§ 285 Abs 1, 285a Z 2 StPO).

Sowohl die Verfahrens- (Z 4) als auch die Mängelrüge (Z 5) wenden sich bloß gegen die Datierung der zu I 2 schuldig gesprochenen Vergewaltigung.

Abgesehen davon, dass die entsprechenden Beweisanträge in der Hauptverhandlung (S 393) mit den Themen „Aufklärung von Widersprüchen" sowie „ob die Zeugin Claudia P***** freiwillig die Schlüssel herausgegeben hat" und „ob es eine Notwendigkeit gab, die Blumen zu gießen oder ob die Bewässerungsanlage vollständig funktioniert hat" nicht einmal ansatzweise auf entscheidende Tatsachen gerichtet waren, ist die Fixierung eines Tatzeitpunktes nur in - hier nicht vorliegenden - Ausnahmefällen (zB bei [hier nicht aktueller] Tatbestandsrelevanz oder im Zusammenhang mit der Verjährung oder der Identität von Anklage und Schuldspruch - vgl jüngst 12 Os 139/06t) von Bedeutung für die Schuld- und Subsumtionsfrage. Das Erstgericht war daher in seinen eingehenden beweiswürdigenden Erwägungen (US 13 ff, vor allem 19 f) nicht verhalten (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO), Aussagen der (zur zeitlichen Einordnung der zu I 2 schuldig gesprochenen Tat widersprüchlichen - S 363, 373) Einlassung des Angeklagten gesondert zu erörtern. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Erledigung der Berufung und der dadurch implizierten Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 Satz 3und 4 StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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