Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Josef B***** - im zweiten Rechtsgang - des Vergehens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 StGB (I) sowie des Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach dem § 288 Abs. 1 StGB (II) schuldig erkannt und von einem weiteren Anklagepunkt (rechtskräftig) freigesprochen.
Rechtliche Beurteilung
Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 4, 5 und 5 a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher keine Berechtigung zukommt.
Durch die mit der Verfahrensrüge (Z 4) relevierte Abweisung der beantragten Einvernahme des Johann H***** kann sich der Angeklagte schon deswegen nicht beschwert erachten, weil gerichtliche Ausforschungsversuche und eine Anfrage an das Zentralmeldeamt ergaben, daß dieser
(angebliche - mittelbare - Entlastungs-)Zeuge im Zeitpunkt der erstgerichtlichen Beschlußfassung - nach der Aktenlage (vgl ua die Seiten 166 ff, 168, 175, 177, 188, 189, 191, 199 jeweils im Band III) - unbekannten Aufenthaltes war und sich nicht konkret absehen ließ, wann ihn das erkennende Gericht werde vernehmen können.
Auch die Mängelrüge und die Tatsachenrüge versagen.
Aus welchen Erwägungen das Schöffengericht die Verantwortung des die beiden Scheckbetrügereien leugnenden Angeklagten verwarf, legte es denkfolgerichtig und im Einklang mit der allgemeinen Lebenserfahrung formal mängelfrei dar. Soweit der Beschwerdeführer den Beweiswert der beiden einzigen Tat- und Belastungszeugen Nosratollah S***** und Ivan E***** - durch Herauslösen einzelner Aussageteile - in Zweifel zu ziehen sucht, werden weder Begründungsmängel (Z 5) noch eine erhebliche Bedenklichkeit der Beweiswürdigung des Erstgerichtes (Z 5 a) aufgezeigt. Die von den Tatrichtern für die relevierten Feststellungen in der Frage der Identifizierung des Angeklagten gegebene Begründung ist ausführlich, lebensnah und setzt sich - entgegen der Beschwerde - eingehend mit den relevanten Erinnerungen der beiden genannten Zeugen auseinander.
Auf die sinngemäße Behauptung des Angeklagten, daß die zu seinem Nachteil gezogenen Schlüsse nicht zwingend seien und für ihn auch günstigere denkbar wären, vermag der formelle Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO nicht gestützt zu werden.
Die Mängelrüge und die (darauf verweisende) Tatsachenrüge erschöpfen sich der Sache nach insgesamt in einer Anfechtung der Lösung der Beweisfrage nach Art einer Schuldberufung, die gegen Urteile von Kollegialgerichten nach wie vor nicht zulässig ist.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Anhörung der Generalprokuratur bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Zur Entscheidung über die Berufung ist das Oberlandesgericht Wien zuständig (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
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