OGH 11Os135/13g

OGH11Os135/13g12.11.2013

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. November 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Ostojic als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dumitru A***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1, 130 erster, dritter und vierter Fall, 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten A***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 13. August 2013, GZ 091 Hv 63/13w-53, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten A***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil - das auch den unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch des Mitangeklagten Iosif B***** enthält - wurde der Angeklagte Dumitru A***** des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1, 130 erster, dritter und vierter Fall, 15 StGB schuldig erkannt und nach dem zweiten Strafsatz des § 130 StGB zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe verurteilt.

Danach hat er zwischen August 2011 und Mai 2013 in Wien und anderen Orten teils allein, teils mit anderen im Ersturteil angeführten Personen fremde bewegliche Sachen mit Ausnahme eines Faktums durch Einbruch in einem 50.000 Euro übersteigenden Gesamtwert in 14 Angriffen weggenommen und in weiteren 11 Angriffen wegzunehmen versucht, wobei er mit dem Vorsatz, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung von (schweren) Diebstählen und Diebstählen durch Einbruch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht als erschwerend die einschlägige Vorstrafenbelastung, die Tatbegehung in einer Vielzahl von Angriffen und während eines langen Tatzeitraums über mehrere Jahre hinweg sowie die mehrfache Deliktsqualifikation; mildernd, dass es teilweise beim Versuch blieb und den Beitrag zur Wahrheitsfindung.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A***** aus § 281 Abs 1 Z 11 StPO.

Zu Unrecht behauptet der Beschwerdeführer (Z 11 zweiter Fall) einen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 32 Abs 2 StGB): Wiewohl das Erstgericht über § 29 StGB zur Annahme der Deliktsqualifikation nach § 128 Abs 2 StGB gelangte, durfte es trotzdem die Vielzahl der Angriffe als gesondert erschwerend werten, weil dieser Umstand keineswegs bereits die Strafdrohung bestimmt (vgl 11 Os 10/97 = RIS-Justiz RS0107313; RS0090570).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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