OGH 11Os134/95

OGH11Os134/953.10.1995

Der Oberste Gerichtshof hat am 3.Oktober 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Prof.Dr.Hager, Dr.Schindler und Dr.Mayrhofer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Tschugguel als Schriftführer, in der Strafsache gegen Alois Maximilian K***** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 28. Februar 1995, GZ 28 Vr 5252/94-14, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Alois Maximilian K***** des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er in der Nacht zum 10.April 1994 und zu weiteren, nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkten im Frühjahr 1994 in Altrans die am 14.Dezember 1984 geborene, demnach unmündige Tamara W***** auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht, indem er mit seinem Geschlechtsteil mehrmals in ihren After eindrang und mit seinem Zeigefinger in ihre Scheide fuhr und sie aufforderte, an seinem Geschlechtsteil mit der Hand zu reiben und mit der Zunge zu schlecken bzw ihn mit dem Mund zu befriedigen, wobei er einmal in ihren Mund ejakulierte.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen vom Angeklagten aus dem Grund des § 281 Abs 1 Z 5 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Soweit die Mängelrüge zunächst unter dem Gesichtspunkt einer undeutlichen, unvollständigen und widersprüchlichen Begründung moniert, das Schöffengericht habe sich mit den einzelnen Details bzw Widersprüchen in den Angaben der Zeugin Tamara W***** nicht ausreichend auseinandergesetzt und darüber hinaus die gutachtlichen Depositionen der Sachverständigen Univ.Prof.DDr.N***** unvollständig gewürdigt, zeigt sie damit keinen formalen Begründungsmangel auf. Sie unternimmt vielmehr nach Inhalt und Zielrichtung nach Art einer Schuldberufung bloß den im Nichtigkeitsverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile unzulässigen Versuch, die aus einer kritischen Gesamtschau der Beweismittel sowie unter Verwertung des gewonnenen persönlichen Eindrucks in freier Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) gewonnene - dem Beschwerdevorbringen zuwider mit den Denkgesetzen im Einklang stehende - Überzeugung der Tatrichter von der Beweiskraft der herangezogenen Beweismittel - insbesondere der Aussage der Zeugin Tamara W***** - und der Schuld des Angeklagten in Frage zu stellen und solcherart dessen leugnender Verantwortung doch noch zum Durchbruch zu verhelfen. Der behauptete Begründungsmangel haftet dem angefochtenen Urteil nicht an; dieses legt vielmehr mit einer den Erfordernissen des § 270 Abs 2 Z 5 StPO genügenden Begründung dar, weswegen es welchen Angaben der Zeugin Tamara W***** folgen zu können glaubte (US 6-8).

Aus eben diesem Grund geht auch der Beschwerdeeinwand fehl, die tatrichterlichen Feststellungen betreffend die Anzahl der inkriminierten Vorfälle fänden in den Verfahrensergebnissen keine ausreichende Stütze. Daß nämlich aus den von den Tatrichtern mit denkrichtiger Begründung verwerteten Aussagen des Tatopfers vor der Sicherheitsbehörde und in der Hauptverhandlung auch auf andere Varianten des zu beurteilenden Sachverhaltes geschlossen werden konnte, vermag eine Urteilsnichtigkeit in der Bedeutung der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO nicht zu bewirken (vgl Mayerhofer/Rieder, StPO3, § 281 Z 5 E 145, 149 a).

Die der Sache nach eine Überschreitung der Anklage (Z 8) rügende Behauptung schließlich, die Anklage hätte nur einen einzigen Fall eines sexuellen Angriffes iS des § 207 Abs 1 StGB erfaßt, entspricht nicht der Aktenlage (s Anklageschrift ON 7).

Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Über die vom Angeklagten außerdem erhobene Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Innsbruck zu befinden haben (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.

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