European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0110OS00133.25F.0113.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde A* S* zweier Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB, einmal in der Entwicklungsstufe des Versuchs nach § 15 StGB (1/), schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in H* mit Gewalt gegen eine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) unter Verwendung einer Waffe fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, der * Sc*
1/ abzunötigen versucht, und zwar am 24. November 2020 Bargeld, indem er ein Küchenmesser mit einer Klingenlänge von rund zwölf Zentimetern gegen sie richtete, erklärte, dass er Geld von ihr wolle, widrigenfalls er sie umbringen werde, und er ihr mehrere Faustschläge und Kniestöße gegen den Kopf und den Oberkörper versetzte;
2/ weggenommen und abgenötigt, und zwar am 2. Dezember 2020 29.000 Euro Bargeld und Schmuck, indem er sie an den Haaren in ihre Wohnung zog, ihr ein Klappmesser mit einer Klingenlänge von rund zehn Zentimetern an die Kehle hielt, dabei erklärte, sie solle ihm das Geld geben, sonst werde er sie umbringen, ihr auf diese Weise Schmuck sowie ein Kuvert mit 4.000 Euro wegnahm (US 5), sie anschließend unter Vorhalt des Messers an den Haaren in ihr im selben Gebäude gelegenes Lokal zerrte und ihr androhte, er werde sie umbringen, wenn sie ihm das Versteck hinsichtlich weiterer 25.000 Euro Bargeld nicht sage, worauf sie ihm das Versteck preisgab und er das Geld wegnahm.
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, 9 lit c und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Die Verfahrensrüge (Z 4) moniert die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrags auf „Einvernahme des Herrn A*, Nachname unbekannt, derzeit in Strafhaft in der JA F*, zum Beweis dafür, dass weder der A* noch * Sa* der Zeugin * Sc* 25.000 Euro gegeben haben“ (ON 66 S 14).
[5] Der Antrag konnte jedoch sanktionslos abgewiesen werden, weil er nicht erkennen ließ, für welche für die Schuld- oder Subsumtionsfrage entscheidende Tatsache das in Rede stehende Beweisthema erheblich sein sollte (vgl RIS-Justiz RS0107040 [T4]; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 327 ff, 332).
[6] Der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) zuwider wurden die Feststellungen zum Vorsatz (US 6) mit den aus den Feststellungen zum jeweiligen konkreten äußeren Tatgeschehen und Verhalten des Beschwerdeführers gezogenen Beweisschlüssen sehr wohl ausdrücklich (US 11 f – RIS-Justiz RS0098789 [T4]) und – unter dem Aspekt der angesprochenen Anfechtungskategorie (RIS-Justiz RS0108609) – zureichend begründet (vgl RIS-Justiz RS0116882 [insb T3, T11]).
[7] Die Subsumtionsrüge (Z 10), die eine Subsumierbarkeit nach § 83 Abs 1 und § 127 StGB einräumt, nimmt nicht an den Feststellungen zur jeweiligen (einmal beim Versuch gebliebenen) gewaltsamen Wegnahme fremder beweglicher Sachen unter Verwendung eines Messers als Drohmittel und mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz (US 4 ff) Maß, sondern versucht, diese Konstatierungen anhand einer abweichenden Bewertung der Aussagen des Nichtigkeitswerbers und des Opfers in Richtung des eigenen Standpunkts zu verändern, womit sie nicht prozessförmig zur Ausführung gelangt (vgl RIS-Justiz RS0099810 [insb T21, T25, T33]).
[8] Dies gilt auch für die Rechtsrüge (Z 9 lit c), die bei ihrer Argumentation, es wären – mit Blick auf § 166 StGB – Konstatierungen zu einer „Angehörigengemeinschaft“ indiziert gewesen, nicht von den tatsächlich getroffenen Feststellungen zu den beiden Raubgeschehen, sondern von einer beweiswürdigend veränderten Sachverhaltsbasis ausgeht (RIS-Justiz RS0099810 [T6]).
[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
[10] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
[11] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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