Spruch:
Die (auch als "Einspruchsanmeldungen" bezeichneten) Beschwerden werden zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Wie den Beschwerdeführern schon wiederholt zur Kenntnis gebracht wurde, ist gegen einen Beschluß des Obersten Gerichtshofes, so auch gegen den angefochtenen Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 9. Juni 1998, GZ 11 Os 2/98-6, weil in den Strafverfahrensgesetzen nicht vorgesehen (Art 18 Abs 1, 92 Abs 1 B-VG, § 16 StPO), ein Rechtsmittel nicht zulässig, sodaß auch die nunmehrigen Beschwerden zurückzuweisen waren.
Was das übrige Vorbringen in der Eingabe der Beschwerdeführer anlangt, ist darauf hinzuweisen, daß der Oberste Gerichtshof gemäß § 16 StPO über alle in dieser Strafprozeßordnung zulässig erklärten Nichtigkeitsbeschwerden und nach Maßgabe der §§ 296 und 344 StPO über Berufungen gegen Urteile der Geschworenengerichte und der Schöffengerichte zu entscheiden hat, somit ausnahmslos als Rechtsmittelgericht einschreiten kann. Ein allgemeines Aufsichtsrecht bzw - wie die Beschwerdeführer offensichtlich vermeinen - eine jederzeitige Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofes ist in den Prozeßgesetzen nicht vorgesehen, weshalb auf derartige Argumente in der Eingabe nicht Rücksicht zu nehmen war.
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