Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß dem § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde u.a. der am 5.März 1932 geborene Heizer Erich Josef A der Vergehen des Diebstahls nach dem § 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 3 StGB. und der Urkundenfälschung als Beteiligter nach den §§ 12, 223 Abs. 2 StGB. schuldig erkannt, weil er, durch den Mitangeklagten Franz B dazu bestimmt, in der Zeit zwischen 1975 und dem 22.April 1977 in fünf Zugriffen seiner Dienstgeberfirma C Motoröl, Bremsflüssigkeit, Kaltreiniger, Frostschutzmittel und Universalfett im Gesamtwert von ca. 4.000 S mit dem Vorsatz wegnahm, sich und B durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern und dem Franz B vier Rechnungsformulare mit dem von ihm beigesetzten Abdruck der Stampiglie der Firma C zur Verfügung stellte, damit dieser Angeklagte sie durch andere Personen ausfüllen und gegenüber seinem Dienstgeber - dem er die ihm übergebene Beute aus den oben bezeichneten Diebstählen verkaufte - zum Beweis des angeblich redlichen Ankaufes der gestohlenen Sachen gebrauchen konnte. Nur gegen den Schuldspruch wegen Urkundenfälschung wendet sich der Angeklagte Erich Josef A mit seiner auf die Nichtigkeitsgründe der Z. 5 und 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Rechtliche Beurteilung
Mit ihrer den erstgenannten Nichtigkeitsgrund anrufenden Mängelrüge behauptet die Beschwerde eine unzureichende Begründung des erstgerichtlichen Ausspruchs über entscheidende Tatsachen, weil das Schöffengericht nicht dargelegt habe, warum es zur Feststellung gelangte, der Beschwerdeführer habe Franz B die Rechnungsformulare deshalb übergeben, damit dieser Angeklagte sie ausfüllen (lassen) und gestohlene Gegenstände unter Vorlage der Rechnungen seinem Dienstgeber als angeblich rechtmäßig gekauft weiterverkaufen könne. Dem ist zu erwidern, daß die erwähnte Feststellung des Erstgerichtes in der geständigen Verantwortung des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung (S. 329, 330), auf welche das Urteil ausdrücklich Bezug nimmt (S. 343, 346), volle Deckung findet. Der behauptete Begründungsmangel liegt folglich nicht vor.
In weiterer Ausführung der Mängelrüge - damit der Sache nach aber Feststellungsmängel im Sinn des materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes der Z. 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO. relevierend - wirft die Beschwerde dem Erstgericht vor, es habe nicht festgestellt, daß es sich bei den in Rede stehenden Rechnungsformularen um Urkunden handelt und in diesem Zusammenhang insbesondere auch keine Feststellungen getroffen, ob auf den Rechnungen die Unterschrift einer zeichnungsberechtigten Person der Firma C nachgemacht wurde.
Auch diese Rüge ist verfehlt. Dafür, ob es sich bei einem Schriftstück um eine Urkunde im Sinn des § 223 StGB. handelt, ist die Definition des Urkundenbegriffes in § 74 Z. 7 StGB. maßgebend. Demnach ist eine Urkunde eine Schrift, die errichtet wurde, um ein Recht oder ein Rechtsverhältnis zu begründen, abzuändern oder aufzuheben oder eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Hiebei muß wohl der Aussteller der urkundlichen Erklärung erkennbar sein, doch ist eine Zeichnung des Ausstellers mit vollem Namen ebensowenig erforderlich wie überhaupt eigenhändige Fertigung (ausgenommen Fälle, in denen dies Erfordernis der Gültigkeit der Erklärung ist).
Eine Rechnung, in welcher der Verkauf einer bestimmten Ware zu einem bestimmten Preis unter Beisetzung des Abdruckes eines Firmenstempels bestätigt wird, erfüllt demnach alle Voraussetzungen, um als Urkunde im Sinn des Strafgesetzbuches gewertet zu werden. Nur solche Rechnungen stellte nach den Urteilsfeststellungen aber der Mitangeklagte Franz B her, indem er den Textteil ausfüllen ließ, wobei der Beschwerdeführer dadurch vorsätzlich an der Tat mitwirkte, daß er ihm die schon mit dem Stampiglienabdruck versehenen Rechnungsformulare zur Verfügung stellte. Diese von B hergestellten Urkunden waren 'falsch' (unecht), weil sie den Anschein erweckten, sie seien von einem Vertretungsberechtigten der Firma C ausgestellt worden, obgleich nach den Urteilsfeststellungen (S. 345) in Wahrheit der Beschwerdeführer selbst - als Heizer und Hausmechaniker (S. 344) hiezu ersichtlich nicht berechtigt - die Stampiglienabdrücke auf die (zu diesem Zeitpunkt noch unausgefüllten) Formulare gesetzt hatte. Einer Feststellung, ob die (als solche erkennbare) Unterschrift einer (bestimmten) zeichnungsberechtigten Person der Firma C nachgemacht wurde, bedurfte es bei all dem nicht.
In (weiterer) Ausführung der den Nichtigkeitsgrund der Z. 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO. anziehenden Rechtsrüge vertritt die Beschwerde die Auffassung, die Weitergabe der mit dem Stempelabdruck versehenen Blankoformulare durch den Beschwerdeführer sei bloß als straflose Vorbereitungshandlung zu werten, zumal er sich 'weder an der Herstellung noch an der Verfälschung der Urkunde beteiligt' habe.
Dem ist entgegenzuhalten: Nach den erstgerichtlichen Feststellungen nahm der Beschwerdeführer auf Ersuchen des Mitangeklagten B (unberechtigt) vier Rechnungsformulare seiner Dienstgeberfirma an sich, versah sie (am unteren Rand) mit dem Abdruck einer Firmenstampiglie und folgte sie B aus, wobei ihm bewußt war, daß dieser Angeklagte die Rechnungen (nach 'Vervollständigung') bei seinem Firmenchef zum Beweis einer vorgeblich redlichen Herkunft der Diebsbeute verwenden wollte. Bei dieser Fallgestaltung ist der Beschwerdeführer nicht nur als Beteiligter im Sinn des dritten Falles des § 12 StGB. anzusehen, sondern bereits als Mittäter. Die Herstellung einer falschen Urkunde durch mehrere Personen in einem arbeitsteiligen Vorgang ist, sofern sie - wie hier - in einem durch denselben Vorsatz verbundenen Zusammenwirken geschieht, als Mittäterschaft aller Fälscher im Sinn des ersten Falles des § 12 StGB. anzusehen. Nicht notwendig ist dabei, daß die einzelnen Fälschungsakte im nahen zeitlichen und örtlichen Konnex stehen müssen (s. hiezu insbes. EvBl. 1974/303, aber auch Schönke-Schröder, Komm.
z. dStGB.19, RN. 51, 63, 64 zu § 25). Die vom Erstgericht vorgenommene Beurteilung der Handlung des Beschwerdeführers als sonstiger Tatbeitrag im Sinn des dritten Falles des § 12 StGB. gereicht dem Beschwerdeführer allerdings unter dem Gesichtspunkt des geltenden Prinzips der Einheitstäterschaft nicht zum Nachteil (11 Os 145/79; 12 Os 113/79;
9 Os 22/79; ÖJZ-LSK. 1979/116; ÖJZ-LSK. 1978/125, 126 = RZ. 1978/73 u.a.). Jedenfalls kann aber keine Rede davon sein, daß die dem Beschwerdeführer zur Last fallende Handlung als (straflose) Vorbereitungshandlung zu beurteilen sei.
Auch die Rechtsrüge ist demnach verfehlt, weshalb die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Erich Josef A zu verwerfen war.
Das Landesgericht verurteilte den Angeklagten A nach dem § 127 Abs. 2 StGB. unter Anwendung des § 28 StGB.
zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten. Es wertete bei der Strafbemessung als erschwerend sechs einschlägige (auch die Voraussetzungen des § 39 StGB. erfüllende) Vorstrafen, die Begehung mehrerer (diebischer) Angriffe und das Zusammentreffen zweier Vergehen, als mildernd das Geständnis und eine Verleitung durch den Mitangeklagten B.
In der Berufung strebt der Angeklagte A die Herabsetzung der verhängten Freiheitsstrafe, eine Umwandlung der Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe und die Gewährung einer bedingten Strafnachsicht an. Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Sie vermag keine Umstände aufzuzeigen, die nicht bereits vom Erstgericht als mildernd gewertet worden wären. Ein redlicher Lebenswandel seit der einige Jahre zurückliegenden letzten Verurteilung kann nicht als Milderungsgrund angenommen werden: Dem Berufungswerber war anläßlich einer bedingten Entlassung aus dem Arbeitshaus eine Probezeit bis 6.September 1975 bestimmt worden. Die nunmehr zur Aburteilung gelangten deliktischen Angriffe setzten bereits wieder im Jahr 1975 ein. Im übrigen sind die Voraussetzungen des § 39 StGB. gegeben; es ist daher noch nicht einmal jene Zeitspanne verstrichen, die der Gesetzgeber als für eine mögliche strengere Beurteilung eines Täters wegen Rückfalles maßgeblich erachtet. Der Berufungswerber hat daher lediglich den Erschwerungsgrund eines raschen Rückfalls nicht zu verantworten. Bei den vom Erstgericht zutreffend angenommenen Strafzumessungsgründen ist die verhängte Freiheitsstrafe dem Schuldgehalt der Tat und der Täterpersönlichkeit angemessen. Einer Umwandlung der Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe oder der Gewährung der bedingten Strafnachsicht steht das schwer getrübte Vorleben des Berufungswerbers entgegen.
Die Kostenentscheidung fußt auf der im Spuch zitierten Gesetzesstelle.
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