OGH 11Os130/99

OGH11Os130/9914.12.1999

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Dezember 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte dek Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Harm als Schriftführer, in der Strafsache gegen Andrea Sch***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 18. Mai 1999, GZ 2c Vr 13322/95-68, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Der Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Andrea Sch***** des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB schuldig erkannt.

Danach hat sie in Wien und anderenorts mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, nachgenannte Personen durch Täuschung über ihre Rückzahlungsfähigkeit zur Auszahlung von Darlehen verleitet, wodurch diese in einem insgesamt 500.000 S übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt wurden, nämlich

1) im Oktober 1993 Katharina M***** zur Auszahlung von 500.000 S,

2) am 2. Dezember 1994 und 9. Mai 1995 Rosa L***** zur Auszahlung von insgesamt 800.000 S,

3) am 30. Dezember 1997 Ulla B***** zur Auszahlung von 100.000 S.

Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten; sie ist nicht im Recht.

Rechtliche Beurteilung

Die Mängelrüge (Z 5) berührt mit der Behauptung unzureichender Begründung der Feststellungen über die - vom Schuldspruch aber nicht erfasste - Verwendung der von der Angeklagten für Katharina M***** bei der Raiffeisenkasse G***** aufgenommen Kredite in der Höhe von insgesamt 1,2 Millionen S, sowie über das Motiv für die Aufnahme der Darlehen bei Rosa L***** einerseits keinen Ausspruch über entscheidende Tatsachen, andererseits bekämpft sie mit ihrer Kritik an den Schlussfolgerungen der Tatrichter nur unzulässiger Weise deren Beweiswürdigung. Ohne entscheidende Bedeutung ist es auch, ob M***** von den Darlehensaufnahmen bei L***** bereits zuvor wusste; im übrigen steht die allgemeine Mitteilung der Angeklagten, sie kenne eine Frau, die ein Sparbuch hätte und Geld überweisen könne, nicht in Widerspruch zur Feststellung, dass M***** über die später erfolgten konkreten Darlehensaufnahmen bei L***** nicht informiert war. Der Beschwerde zuwider ist das Erstgericht ersichtlich ohnedies davon ausgegangen, dass die Angeklagte einem Ehepaar R***** ein Darlehen gewährt hatte (siehe US 14), hat jedoch mit denkmöglicher Begründung ihre Verantwortung, angenommen zu haben, ihre Verbindlichkeiten aus Rückzahlungen desselben begleichen zu können, als unglaubwürdig verworfen. Das im Urteil (US 14) erwähnte Zugeständnis über die Unbestimmtheit und Unsicherheit von Rückzahlungen des Ehepaars R***** ist aus den Angaben der Angeklagten in der Hauptverhandlung, es sei schon der ursprüngliche Termin (Herbst 1992) nicht eingehalten worden, in der Folge seien Ratenzahlungen nur sporadisch oder gar nicht erfolgt (S 54/II), ableitbar, sodass diesbezüglich keine Aktenwidrigkeit vorliegt.

Mit der Behauptung der Aktenwidrigkeit von Feststellungen bringt die Mängelrüge den reklamierten Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung, weil dieser nur vorläge, wenn der Inhalt einer Aussage oder eines anderen Beweismittels im Urteil unrichtig wiedergegeben wird (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 185, 191). Nicht im inneren Widerspruch zueinander stehen die - denkmöglichen - Feststellungen, die Angeklagte habe ein Darlehen im Vollmachtsnamen einer anderen Person aufgenommen, sich aber selbst zur Rückzahlung des Gesamtbetrages verpflichtet. Mit der Behauptung, eine vom Erstgericht aus Beweisergebnissen gezogene Schlussfolgerung sei unzureichend begründet, weil sie mangels restloser Klärung des Sachverhalts zum Nachteil der Angeklagten ausschlage, bekämpft die Beschwerde ebenso nur die - im kollegialgerichtlichen Verfahren aber nicht anfechtbare - Beweiswürdigung, wie mit der Forderung, die Tatrichter hätten der Verantwortung, die Angeklagte habe mit Aufrechnungsvorsatz gehandelt, folgen sollen. Das Vorhandensein ausreichender Gegenforderungen könnte den Bereicherungsvorsatz überdies nur dann ausschließen, wenn der von vornherein vorhandene Aufrechnungswille dem Gegner sogleich bekanntgegeben wurde, das bloße Gegenüberstehen von Forderungen genügt hingegen nicht (Leukauf/Steininger Komm3 § 146 RN 58).

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) entbehrt zur Gänze einer gesetzmäßigen Darstellung. Zum einen vernachlässigt sie mit der Behauptung von Feststellungsmängeln über die Rückzahlungsverpflichtung der Angeklagten zum Faktum 2) die Urteilskonstatierungen, dass sich diese gegenüber L***** (ersichtlich: bei Darlehensübergabe) persönlich verpflichtet hat, das Darlehen innerhalb von zwei Jahren zuzüglich 7 % Zinsen zurückzuzahlen (US 7 f). Soweit die Beschwerde Feststellungen zum Bereicherungsvorsatz hinsichtlich dieses Darlehens vermisst, beachtet sie nicht die diesbezüglich in ihrer Gesamtheit zu sehenden Urteilsannahmen (US 2 iVm 8), denen zufolge die Angeklagte mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung durch Begleichung von Schulden (vgl Mayerhofer/Rieder StGB4 § 146 E 85) handelte. Schließlich übergeht die Rüge zum Faktum 3) die hinreichenden Feststellungen, die Angeklagte habe B***** über ihre Fähigkeit zur Rückzahlung des Darlehens getäuscht, indem sie vereinbarte, dass diese bis 30. April 1998 erfolgen werde, und zur Besicherung einen Wechsel übergab (US 2 iVm 8 f).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 309a Abs 1 StPO.

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