OGH 11Os129/06i

OGH11Os129/06i27.3.2007

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. März 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Egger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Piotr Pawel J***** wegen des Verbrechens des grenzüberschreitenden Prostitutionshandels nach § 217 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 11. September 2006, GZ 042 S Hv 38/06y-91, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, welches auch einen rechtskräftigen Teilfreispruch enthält, wurde der polnische Staatsangehörige Piotr Pawel J***** der Verbrechen des grenzüberschreitenden Prostitutionshandels nach § 217 Abs 1 erster Fall StGB (Punkt 1 des Urteilssatzes) und der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB (5) sowie der Vergehen der vollendeten und der versuchten Nötigung (2), der gefährlichen Drohung (3) und der Freiheitsentziehung (4) schuldig erkannt.

Nach den für das Nichtigkeitsverfahren allein relevanten Schuldsprüchen 1 und 5 hat der Angeklagte in Wien

(zu 1) Personen, die teils bereits der Prostitution nachgingen, der Prostitution in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, zugeführt, indem er im August 2005 die polnischen Staatsangehörigen Monika J***** und Edyta J***** nach Wien in die Red Lions Bar brachte, nachdem er sich über ein Inserat mit der Betreiberin Kamilla H***** bereits zuvor in Verbindung gesetzt hatte, ein Treffen arrangierte und letztlich mit Kamilla H***** die Arbeitskonditionen der beiden Genannten aushandelte; (zu 5) am 1. Dezember 2005 an einer fremden Sache, nämlich in der Red Lions Bar der Kamilla H*****, ohne Einwilligung des Eigentümers eine Feuersbrunst verursacht, indem er in einem Extrazimmer der Red Lions Bar in nicht mehr feststellbarer Weise Feuer legte.

Rechtliche Beurteilung

Nur diese Schuldsprüche bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO, welcher indes keine Berechtigung zukommt.

Dem im Rahmen der Mängelrüge (Z 5) zum Schuldspruch 5 wiederholt vorgebrachten Einwand der Aktenwidrigkeit der Feststellungen zur subjektiven Tatseite ist zunächst entgegenzuhalten, dass Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) nur dann vorliegt, wenn die Feststellung einer entscheidenden Tatsache auf dem Inhalt einer Aussage oder einer Urkunde beruht, der in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder sinnentstellt wiedergegeben wird.

Beweiserwägungen der Tatrichter scheiden - sofern sie nicht dem Gesetz der Folgerichtigkeit oder grundlegenden empirischen Erfahrungen widersprechen - als Anfechtungsgegenstand der Mängelrüge aus (11 Os 102/04; 12 Os 38/04 uva).

Vorliegend wurde die als Zugeständnis der Brandstiftung umschriebene und deshalb als aktenwidrig gerügte Verantwortung des Angeklagten, er könne nicht mit Sicherheit sagen, dass er nichts angezündet habe, im Hinblick auf die stets wechselnden Angaben des Beschwerdeführers den Feststellungen seiner Täterschaft und seines deliktsspezifischen Vorsatzes gar nicht zu Grunde gelegt (US 14), weshalb die Beschwerde schon deshalb ins Leere geht. Im Übrigen vernachlässigt der Nichtigkeitswerber, dass er in der Hauptverhandlung vom 13. Juli 2006 der vom Rechtsmittel zitierten Aussage beigefügt hatte, es sei möglich, dass er etwas angezündet habe (S 39/II) und in der fortgesetzten Hauptverhandlung vom 11. September 2006 ausdrücklich erklärte: "Ja, ich habe das Bett angezündet" (S 215/II). Im Ergebnis ebenfalls nicht stichhältig ist die an sich berechtigte Kritik an der Wiedergabe der für die Annahme des Tatvorsatzes herangezogene Aussage der Zeugin Iwona L***** über die Ankündigung der Brandstiftung durch den Angeklagten. Es trifft nämlich zu, dass L***** von einer solchen Ankündigung nicht gesprochen sondern nur bekundet hatte, dass sie die Rauchentwicklung wahrgenommen und der Angeklagte zu ihr gesagt habe, er habe das Zimmer angezündet (S 133/I). Zur Darstellung eines formellen Begründungsmangel ist es jedoch erforderlich, die Urteilsgründe in ihrer Gesamtheit zu berücksichtigen. Daraus ergibt sich, dass das Schöffengericht die Konstatierungen zum Tatvorsatz maßgeblich auf die Aussagen der Zeugen (Iwona L***** und Monika J*****) stützte (US 15). Monika J***** hatte aber bereits vor der Polizei ausgesagt, der Angeklagte habe erklärt, er werde alles verbrennen (S 127/I), und diese Aussage vor dem Untersuchungsrichter im Rahmen der kontradiktorischen Vernehmung bekräftigt (S 269/I: „ich zünde dieses Bordell an"), während Iwona L***** zufolge der Angeklagte zu ihr gesagt habe, sie solle sich anziehen, weil er das Zimmer angezündet habe, und sie kurze Zeit darauf starken Rauch wahrgenommen habe (S 133/I). Dass das Schöffengericht diese beiden Zeugen ersichtlich verwechselte und die Angaben der Fundstellen in der schriftlichen Urteilsausfertigung ungenau sind (US 14), ist demnach ohne Bedeutung. Auch ist der Beschwerdeansicht zuwider ein erörterungsbedürftiger Widerspruch in diesen Aussagen nicht zu erkennen. Eine eingehendere Begründung war im Hinblick auf das in § 270 Abs 1 Z 5 StPO normierte Gebot der gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe nach Lage des Falles zudem nicht erforderlich, sodass der behauptete Begründungsmangel nicht vorliegt.

Die in der Mängelrüge (Z 5) zum Schuldspruch 1 geltend gemachte Aktenwidrigkeit kann mit der Behauptung des Fehlens von Beweisgrundlagen für die Annahme des dem Angeklagten in Bezug auf Edyta J***** angelasteten Tatverhaltens von vornherein nicht begründet werden, sodass auch insoweit der Beschwerde kein Erfolg beschieden ist.

Auch die Subsumtionsrüge (Z 10) zum Schuldspruch 5 geht fehl. Die prozessordnungsgemäße Geltendmachung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erfordert striktes Festhalten an den tatsächlich getroffenen Urteilsfeststellungen in ihrer Gesamtheit und die auf dieser Grundlage zu führende Darlegung, dass dem Erstgericht bei Beurteilung des Urteilssachverhaltes ein Rechtsirrtum unterlaufen ist. Diesem Erfordernis wird der Beschwerdeführer mit der Behauptung, aus dem Urteilssachverhalt könne nur auf eine fahrlässige, nicht aber vorsätzliche Herbeiführung einer Feuersbrunst, allenfalls auf eine Sachbeschädigung geschlossen werden, und demgemäß werde ein Schuldspruch nach § 170 StGB, in eventu nach § 125 StGB angestrebt, nicht gerecht, orientiert er sich dabei doch nicht an den zum Tatvorsatz des § 169 Abs 1 StGB (mängelfrei) getroffenen Feststellungen (US 11), sondern trachtet vielmehr, diese mit eigenen Beweiserwägungen in Frage zu stellen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390 Abs 1 StPO begründet.

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