OGH 11Os126/16p (RS0132289)

OGH11Os126/16p30.8.2022

Rechtssatz

Wenn der Intraneus seine Befugnis vorsatzlos fehlgebraucht (also nicht „missbraucht“), wirkt er nicht in der von § 153 StGB geforderten „bestimmten Weise“ (§ 14 Abs 1 zweiter Satz zweiter Fall StGB) mit. Die von den Extranei intendierte Tatausführung durch den  Intraneus gelangt dann zu keinem Zeitpunkt auch nur (mit Blick auf die vom Tatbestand vorausgesetzte vorsatzgeprägte Ausführungsart) „objektiv“ ins Versuchsstadium. In diesem Fall kann zwar eine strafbare versuchte Bestimmung (§§ 15, 12 zweiter Fall StGB) zur Untreue vorliegen. Eine Strafbarkeit des die Ausführung fördernden Verhaltens als versuchte Beteiligung durch sonstigen Beitrag (§ 12 dritter Fall StGB) jedoch scheidet e contrario § 15 Abs 2 StGB aus. Diese quantitative Akzessorietät der Beitragstäterschaft bewirkt Straflosigkeit des betreffenden Verhaltens auch, soweit es (zugleich) als Mitwirkung am (wiewohl seinerseits strafbaren) Bestimmungsversuch aufzufassen ist.

Normen

StGB §12
StGB §14
StGB §15
StGB §153

11 Os 126/16pOGH04.07.2017
12 Os 39/18dOGH09.03.2020

Vgl

11 Os 104/21kOGH30.08.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20170704_OGH0002_0110OS00126_16P0000_001

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