OGH 11Os124/99 (RS0112876)

OGH11Os124/9914.12.1999

Rechtssatz

Soweit in Augenscheinsprotokollen oder hierüber hergestellten Filmaufnahmen (§§ 116 ff StPO) auch Aussagen von Zeugen oder gutachterliche Äußerungen von Sachverständigen enthalten sind, gelten hiefür die Bestimmungen des § 252 Abs 1 StPO. Haben die Vernehmungen der Zeugen und die Gutachtenerstattung des Sachverständigen in der Hauptverhandlung stattgefunden, kommt eine Verletzung des durch § 252 Abs 1 StPO geschützten Grundsatzes der Unmittelbarkeit nicht in Betracht, weil keine Substituierung einer persönlichen Zeugenaussage oder unmittelbaren Gutachtenerstattung unter Hintanhaltung von Fragemöglichkeiten der Parteien vorliegt.

Normen

StPO §252 Abs1
StPO §281 Abs1 Z3

11 Os 124/99OGH14.12.1999
11 Os 72/03OGH11.11.2003

Auch; nur: Haben die Vernehmungen der Zeugen in der Hauptverhandlung stattgefunden, kommt eine Verletzung des durch § 252 Abs 1 StPO geschützten Grundsatzes der Unmittelbarkeit nicht in Betracht, weil keine Substituierung einer persönlichen Zeugenaussage unter Hintanhaltung von Fragemöglichkeiten der Parteien vorliegt. (T1)

15 Os 7/16tOGH27.06.2016

Auch

Dokumentnummer

JJR_19991214_OGH0002_0110OS00124_9900000_002

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