Spruch:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 29.April 1997, GZ 3 d Vr 12730/96-57, wurde über Antrag der Staatsanwaltschaft hinsichtlich Ing.Emmerich W***** dessen Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB angeordnet.
Unmittelbar nach Urteilsverkündung und Rechtsmittelbelehrung erklärte der Betroffene, auf Rechtsmittel gegen das Urteil zu verzichten (S 379). Dem Hauptverhandlungsprotokoll ist nicht zu entnehmen, daß der Verteidiger eine dem widersprechende Rechtsmittelerklärung abgegeben hätte.
Am 6.Mai 1997 langte beim Erstgericht ein mit 29.April 1997 datiertes Schreiben des Betroffenen ein, das dem Inhalt nach als Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde zu beurteilen ist.
Mit dem angefochtenen Beschluß wies der Vorsitzende des Schöffengerichtes gemäß § 285 a Z 1 StPO diese angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde zurück, weil sie von einer Person eingebracht worden sei, die bereits auf dieses Rechtsmittel verzichtet hatte.
Die dagegen erhobene Beschwerde des Betroffenen ist nicht begründet.
Rechtliche Beurteilung
Auszugehen ist davon, daß nach dem vorhin Gesagten der Betroffene auf Rechtsmittel gegen das schöffengerichtliche Urteil vom 29.April 1997 verzichtet hat. Ein einmal erklärter Rechtsmittelverzicht ist unwiderruflich (EvBl 1955/195, 1966/211; LSK 1982/149 uva).
Die Zurückweisung der Rechtsmittelanmeldung erfolgte demnach zu Recht, weshalb der Beschwerde ein Erfolg zu versagen war.
Soweit sich die vom Verurteilten verfaßte Eingabe auch als Beschwerde gegen die verfügte Abweisung des Antrages auf Aufhebung der Maßnahme darstellt, wird sie dem zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz vorzulegen sein; im übrigen wird über den (inhaltlich) neuerlichen Antrag auf Aufhebung der Maßnahme durch das zuständige Vollzugsorgan (§ 162 Abs 1, Abs 2 Z 1 iVm § 16 Abs 1 dritter Satz und Abs 2 Z 12 StVB) zu entscheiden sein.
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