OGH 11Os107/11m

OGH11Os107/11m6.10.2011

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Oktober 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Sommer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Wolfgang R***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Anträge des Wolfgang R***** auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers sowie auf Erneuerung des Strafverfahrens des Landesgerichts Leoben zum AZ 12 Hv 95/10x nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Anträge auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers sowie auf Erneuerung des Strafverfahrens werden zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Der aktuell gemäß § 21 Abs 2 StGB angehaltene Wolfgang R***** begehrt in einem direkt an den Obersten Gerichtshof gerichteten Schriftsatz vom 8. August 2011 die Gewährung von Verfahrenshilfe zur Erneuerung seines Strafverfahrens AZ 12 Hv 95/10x des Landesgerichts Leoben.

Rechtliche Beurteilung

Da dem Antragsteller in diesem Verfahren bereits ein Verfahrenshilfeverteidiger beigegeben wurde (ON 9 in AZ 12 Hv 95/10x des Landesgerichts Leoben) und diese Verteidigerbestellung nach § 61 Abs 4 StPO mangels einer einschränkenden Anordnung des Gerichts für das gesamte weitere Verfahren bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss sowie für ein allfälliges Verfahren aufgrund eines Antrags auf Erneuerung des Strafverfahrens gilt, besteht keine Veranlassung für eine neuerliche Verteidigerbestellung.

Dieses auch als Erneuerungsantrag zu begreifende Begehren war ohne meritorische Prüfung zurückzuweisen, weil die Eingabe des Verurteilten entgegen der zwingenden gesetzlichen Anordnung des § 363b Abs 2 Z 1 StPO nicht von einem Verteidiger (§ 48 Abs 1 Z 4 StPO) unterschrieben wurde und dieser Mangel - aufgrund des Fehlens einer § 285a Z 3 letzter Satz StPO, § 3 Abs 2 zweiter Satz GRBG vergleichbaren Bestimmung - einer Verbesserung nicht zugänglich ist (11 Os 162/10y).

Über den neuerlich eingebrachten nunmehr vom Verfahrenshilfeverteidiger unterschriebenen Antrag des Verurteilten wird gesondert entschieden werden.

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