Spruch:
Die (als Einspruch und Beschwerdeanmeldung bezeichnete) Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluß wies die Ratskammer des Landesgerichtes St.Pölten den Antrag der Marianne H***** und des Franz S***** auf Einleitung der Voruntersuchung gegen Dr.Karl R*****, Dr.Franz Sp*****, Dr.Hugo K***** und Dr.Paul W***** wegen § 302 Abs 1 StGB zurück, nachdem bereits die Staatsanwaltschaft St.Pölten eine Anzeige der Antragsteller am 27.Jänner 1995 gemäß § 90 Abs 1 StPO zurückgelegt hatte.
Die dagegen von den Einschreitern erhobene Beschwerde wies das Oberlandesgericht Wien mit Beschluß vom 5.Mai 1995, AZ 20 Bs 135/95 (ON 7 des Vr-Aktes) als unzulässig zurück, weil insoweit gegen die Beschlüsse der Ratskammer - mit Ausnahme der Einstellung der bereits eingeleiteten Voruntersuchung - kein Rechtsmittel offen steht (§ 49 Abs 2 Z 2 StPO)
Die von Marianne H***** und Josef S***** gegen den bezeichneten Ratskammerbeschluß an den Obersten Gerichtshof gerichtete Beschwerde ist ebenfalls nicht zulässig.
Da die Strafprozeßordnung - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - gegen die Entscheidungen der Gerichtshöfe zweiter Instanz kein weiteres Rechtsmittel einräumt, war (auch) die Beschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluß des Oberlandesgerichtes Wien als unzulässig zurückzuweisen.
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